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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Neu eingefügt 01.01.2011<br />

Art. 46a<br />

Sperrung der Verwendung<br />

1<br />

Die Aufsichtsbehörde sperrt die Verwendung der abrufbaren Daten über den Personenstand,<br />

wenn sie die Gefahr der Erschleichung einer falschen Beurkundung vermutet.<br />

2<br />

Sie hebt die Sperrung auf, sobald sie eine missbräuchliche Verwendung der Daten ausschliessen<br />

kann.<br />

Die Sperrung bedeutet nicht, dass die Daten nicht bekannt gegeben werden dürfen. Sie<br />

verhindert bloss die Erschleichung einer falschen Beurkundung. Die Daten dürfen beispielsweise<br />

nicht benutzt werden, um eine Eheschliessung vorzubereiten, weil die Nachbeurkundung<br />

einer im Ausland geschlossenen Ehe hängig ist, welche die betroffene Person gegenüber<br />

anderen Behörden zu verheimlichen versucht. Die Sperrung der Fortschreibung der Daten<br />

kann sich auch als wirksames Mittel in der Bekämpfung von Scheinehen zur Umgehung<br />

von Ausländerrecht erweisen.

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