ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Neu eingefügt 01.01.2011<br />
Art. 46a<br />
Sperrung der Verwendung<br />
1<br />
Die Aufsichtsbehörde sperrt die Verwendung der abrufbaren Daten über den Personenstand,<br />
wenn sie die Gefahr der Erschleichung einer falschen Beurkundung vermutet.<br />
2<br />
Sie hebt die Sperrung auf, sobald sie eine missbräuchliche Verwendung der Daten ausschliessen<br />
kann.<br />
Die Sperrung bedeutet nicht, dass die Daten nicht bekannt gegeben werden dürfen. Sie<br />
verhindert bloss die Erschleichung einer falschen Beurkundung. Die Daten dürfen beispielsweise<br />
nicht benutzt werden, um eine Eheschliessung vorzubereiten, weil die Nachbeurkundung<br />
einer im Ausland geschlossenen Ehe hängig ist, welche die betroffene Person gegenüber<br />
anderen Behörden zu verheimlichen versucht. Die Sperrung der Fortschreibung der Daten<br />
kann sich auch als wirksames Mittel in der Bekämpfung von Scheinehen zur Umgehung<br />
von Ausländerrecht erweisen.