ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 46 Sperrung der Bekanntgabe<br />
1<br />
Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsdaten:<br />
a. auf Antrag oder von Amtes wegen, sofern dies zum Schutz der betroffenen Person unerlässlich<br />
oder gesetzlich vorgesehen ist;<br />
b. auf Grund einer rechtskräftigen richterlichen Verfügung.<br />
2<br />
Entfallen die Voraussetzungen für die Sperrung, so veranlasst die Aufsichtsbehörde die Aufhebung<br />
der Sperrung.<br />
3<br />
Vorbehalten bleibt das Recht des Adoptivkindes auf Auskunft über die Personalien der leiblichen<br />
Eltern (Art. 268c ZGB).<br />
Bei der Formulierung wird davon ausgegangen, dass die Aufsichtsbehörden die Daten nicht<br />
selbst sperren, sondern die Sperre nur veranlassen.<br />
Bei der Sperre auf Antrag in Absatz 1 Buchstabe a soll Artikel 20 des Datenschutzgesetzes<br />
(DSG, SR 235.1) sinngemäss anwendbar sein: Die antragstellende Person muss ein schutzwürdiges<br />
Interesse glaubhaft machen und es darf weder eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe<br />
bestehen noch dadurch die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe gefährdet sein. Die Sperre<br />
ist von Amtes wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind. Mit der vorgeschlagenen<br />
Regelung kann zum Beispiel die Mutter, die ihr Kind zur Adoption freigeben<br />
will, die Sperrung der Bekanntgabe des Geburtsregistereintrages an Dritte beantragen und<br />
da<strong>mit</strong> Diskretion gegenüber ihren anderen Verwandten wahren. Es handelt sich um eine<br />
Datenschutznorm, welche das Recht des Kindes auf Auskunft über die Personalien der<br />
leiblichen Eltern unberührt lässt.<br />
Absatz 3 verdeutlicht diese Rechtslage.<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Art. 46 Abs. 1 Bst. b und c<br />
Die ergänzende Bestimmung bildet eine klarere Rechtsgrundlage für den Entscheid der<br />
Aufsichtsbehörde betreffend die vorläufige Datensperre in einer streitigen Angelegenheit.<br />
1<br />
Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsdaten:<br />
b. aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;<br />
c. im Hinblick auf eine gerichtliche Entscheidung als superprovisorische Massnahme; ein<br />
eingelegtes Rechts<strong>mit</strong>tel hat keine aufschiebende Wirkung.