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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 46 Sperrung der Bekanntgabe<br />

1<br />

Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsdaten:<br />

a. auf Antrag oder von Amtes wegen, sofern dies zum Schutz der betroffenen Person unerlässlich<br />

oder gesetzlich vorgesehen ist;<br />

b. auf Grund einer rechtskräftigen richterlichen Verfügung.<br />

2<br />

Entfallen die Voraussetzungen für die Sperrung, so veranlasst die Aufsichtsbehörde die Aufhebung<br />

der Sperrung.<br />

3<br />

Vorbehalten bleibt das Recht des Adoptivkindes auf Auskunft über die Personalien der leiblichen<br />

Eltern (Art. 268c ZGB).<br />

Bei der Formulierung wird davon ausgegangen, dass die Aufsichtsbehörden die Daten nicht<br />

selbst sperren, sondern die Sperre nur veranlassen.<br />

Bei der Sperre auf Antrag in Absatz 1 Buchstabe a soll Artikel 20 des Datenschutzgesetzes<br />

(DSG, SR 235.1) sinngemäss anwendbar sein: Die antragstellende Person muss ein schutzwürdiges<br />

Interesse glaubhaft machen und es darf weder eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe<br />

bestehen noch dadurch die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe gefährdet sein. Die Sperre<br />

ist von Amtes wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind. Mit der vorgeschlagenen<br />

Regelung kann zum Beispiel die Mutter, die ihr Kind zur Adoption freigeben<br />

will, die Sperrung der Bekanntgabe des Geburtsregistereintrages an Dritte beantragen und<br />

da<strong>mit</strong> Diskretion gegenüber ihren anderen Verwandten wahren. Es handelt sich um eine<br />

Datenschutznorm, welche das Recht des Kindes auf Auskunft über die Personalien der<br />

leiblichen Eltern unberührt lässt.<br />

Absatz 3 verdeutlicht diese Rechtslage.<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Art. 46 Abs. 1 Bst. b und c<br />

Die ergänzende Bestimmung bildet eine klarere Rechtsgrundlage für den Entscheid der<br />

Aufsichtsbehörde betreffend die vorläufige Datensperre in einer streitigen Angelegenheit.<br />

1<br />

Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsdaten:<br />

b. aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;<br />

c. im Hinblick auf eine gerichtliche Entscheidung als superprovisorische Massnahme; ein<br />

eingelegtes Rechts<strong>mit</strong>tel hat keine aufschiebende Wirkung.

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