ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 45 Voraussetzungen der Bekanntgabe<br />
1<br />
Die Berechtigung zur amtlichen Bekanntgabe von Personenstandsdaten richtet sich nach<br />
dem 2. Abschnitt dieses Kapitels, die Berechtigung zur Bekanntgabe von Personenstandsdaten<br />
auf Verlangen nach dem 3. Abschnitt dieses Kapitels.<br />
2<br />
Personenstandsdaten, die noch nicht rechtsgültig beurkundet (Art. 28), zu bereinigen (Art.<br />
29 und 30) oder gesperrt (Art. 46) sind, dürfen nur <strong>mit</strong> Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde<br />
im Zivilstandswesen bekannt gegeben werden.<br />
Absatz 1 bringt die übersichtlichere Gliederung zum Ausdruck.<br />
Absatz 2: Personenstandsdaten können nach Artikel 46 gesperrt sein. Noch nicht rechtsgültig<br />
beurkundete und gesperrte Personenstandsdaten dürfen grundsätzlich nicht bekannt<br />
gegeben werden. Ob sie in besonders begründeten Fällen ausnahmsweise doch bekannt gegeben<br />
werden dürfen, entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung die kantonale Aufsichtsbehörde,<br />
in deren Amtskreis die für die Beurkundung zuständige Zivilstandsbehörde<br />
(Zivilstandsamt oder Sonderzivilstandsamt) tätig ist, oder die kantonale Aufsichtsbehörde,<br />
welche die Sperrung verfügt hat. Stellt sich heraus, dass ein abgeschlossener Eintrag un<strong>vollständig</strong>,<br />
nicht mehr aktuell oder falsch ist, so muss er bereinigt werden. In einem solchen Fall<br />
ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zuständig (Art. 29 und 30). Dieser<br />
sind die Sachverhalte zu melden.<br />
Das Problem der Bekanntgabe stellt sich nur dort, wo Eintragungen als zu bereinigend erkannt<br />
werden, aber noch nicht bereinigt worden sind.<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Absatz 1: Der Verweis entfällt (Regelung siehe neu Art. 44a).<br />
Art. 45 Abs. 1<br />
Aufgehoben