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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Neu eingefügt 01.01.2011<br />

Art. 44a<br />

Zuständigkeit für die Bekanntgabe<br />

1<br />

Die Bekanntgabe von Amtes wegen fällt in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, das die<br />

Beurkundung durchgeführt hat.<br />

2<br />

Die Ausfertigung von Zivilstandsurkunden auf Bestellung fällt in die Zuständigkeit folgender<br />

Zivilstandsämter:<br />

Absatz 1: Schliessung einer Reglungslücke.<br />

Absatz 2: Entspricht den geltenden Weisungen, welche den Grundsatz in Absatz 2 für eine<br />

Übergangszeit präzisierend einschränken.<br />

a. Urkunden über Zivilstandsereignisse werden vom Zivilstandsamt ausgestellt, das den<br />

Vorgang beurkundet hat.<br />

b. Ausweise über den Personenstand und den Familienstand werden vom Zivilstandsamt<br />

des Heimatortes oder, wenn die Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt,<br />

durch das Zivilstandsamt des Wohnsitzes oder Aufenthaltes oder des letzten Wohnsitzes<br />

ausgestellt.<br />

c. Familienausweise und Partnerschaftsausweise können ausserdem vom Zivilstandsamt<br />

ausgestellt, erneuert oder ersetzt werden, welches das letzte Ereignis bezüglich<br />

der betroffenen Person beurkundet hat.<br />

d. Auszüge aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern werden vom Zivilstandsamt<br />

erstellt, welches das Register aufbewahrt (Art. 92a Abs. 1).

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