ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Neu eingefügt 01.01.2011<br />
Art. 44a<br />
Zuständigkeit für die Bekanntgabe<br />
1<br />
Die Bekanntgabe von Amtes wegen fällt in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, das die<br />
Beurkundung durchgeführt hat.<br />
2<br />
Die Ausfertigung von Zivilstandsurkunden auf Bestellung fällt in die Zuständigkeit folgender<br />
Zivilstandsämter:<br />
Absatz 1: Schliessung einer Reglungslücke.<br />
Absatz 2: Entspricht den geltenden Weisungen, welche den Grundsatz in Absatz 2 für eine<br />
Übergangszeit präzisierend einschränken.<br />
a. Urkunden über Zivilstandsereignisse werden vom Zivilstandsamt ausgestellt, das den<br />
Vorgang beurkundet hat.<br />
b. Ausweise über den Personenstand und den Familienstand werden vom Zivilstandsamt<br />
des Heimatortes oder, wenn die Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt,<br />
durch das Zivilstandsamt des Wohnsitzes oder Aufenthaltes oder des letzten Wohnsitzes<br />
ausgestellt.<br />
c. Familienausweise und Partnerschaftsausweise können ausserdem vom Zivilstandsamt<br />
ausgestellt, erneuert oder ersetzt werden, welches das letzte Ereignis bezüglich<br />
der betroffenen Person beurkundet hat.<br />
d. Auszüge aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern werden vom Zivilstandsamt<br />
erstellt, welches das Register aufbewahrt (Art. 92a Abs. 1).