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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten<br />

1. Abschnitt: Allgemeines<br />

Art. 44 Amtsgeheimnis<br />

1<br />

Die bei den Zivilstandsbehörden tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Personenstandsdaten<br />

verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht nach der Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

weiter.<br />

2<br />

Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe von Personenstandsdaten auf Grund besonderer Vorschriften.<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 15 <strong>ZStV</strong>).<br />

Das Amtsgeheimnis wird neu ausdrücklich auf alle bei den Zivilstandsbehörden tätigen<br />

Personen erweitert (Zivilstandsämter, kantonale Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen,<br />

Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen).

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