ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten<br />
1. Abschnitt: Allgemeines<br />
Art. 44 Amtsgeheimnis<br />
1<br />
Die bei den Zivilstandsbehörden tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Personenstandsdaten<br />
verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht nach der Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
weiter.<br />
2<br />
Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe von Personenstandsdaten auf Grund besonderer Vorschriften.<br />
Entspricht dem geltenden Recht (Art. 15 <strong>ZStV</strong>).<br />
Das Amtsgeheimnis wird neu ausdrücklich auf alle bei den Zivilstandsbehörden tätigen<br />
Personen erweitert (Zivilstandsämter, kantonale Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen,<br />
Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen).