ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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den folgenden Behörden mit: b. der Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes (Art. 40 Abs. 1 Bst. f und 2). 6 Erfolgt die Mitteilung in Form einer Kopie, so bescheinigt die mitteilende Amtsstelle deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument. nung fehlt in der Mitteilungspflicht. Die Vormundschaftsbehörde muss über den Abschluss des Verfahrens orientiert werden. Absatz 6: Die präzisere Formulierung schafft Klarheit. Es geht nicht um eine Beglaubigung sondern um die Bescheinigung dass die Fotokopie mit dem von der zuständigen Person unterzeichneten Dokument übereinstimmt.
6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 44 Amtsgeheimnis 1 Die bei den Zivilstandsbehörden tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Personenstandsdaten verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. 2 Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe von Personenstandsdaten auf Grund besonderer Vorschriften. Entspricht dem geltenden Recht (Art. 15 ZStV). Das Amtsgeheimnis wird neu ausdrücklich auf alle bei den Zivilstandsbehörden tätigen Personen erweitert (Zivilstandsämter, kantonale Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen, Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen).
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den folgenden Behörden <strong>mit</strong>:<br />
b. der Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes<br />
(Art. 40 Abs. 1 Bst. f und 2).<br />
6<br />
Erfolgt die Mitteilung in Form einer Kopie, so bescheinigt die <strong>mit</strong>teilende Amtsstelle deren<br />
Übereinstimmung <strong>mit</strong> dem Originaldokument.<br />
nung fehlt in der Mitteilungspflicht. Die Vormundschaftsbehörde muss über den Abschluss<br />
des Verfahrens orientiert werden.<br />
Absatz 6: Die präzisere Formulierung schafft Klarheit. Es geht nicht um eine Beglaubigung<br />
sondern um die Bescheinigung dass die Fotokopie <strong>mit</strong> dem von der zuständigen Person<br />
unterzeichneten Dokument übereinstimmt.