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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 43<br />

Zuständige Behörde, Form und Frist der Mitteilung<br />

(Absätze 1, 2 und 3 in Kraft seit 01.07.2005)<br />

1<br />

Die Mitteilung ist an die Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde<br />

zu richten.<br />

2<br />

Bundesgerichtsurteile sind der Aufsichtsbehörde am Sitz der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen<br />

des Bundes der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person<br />

<strong>mit</strong>zuteilen.<br />

3<br />

Bezeichnet das kantonale Recht intern eine andere Behörde (Art. 2), so sind die Mitteilungen<br />

nach den Absätzen 1 und 2 direkt dieser zuzustellen.<br />

4<br />

Die Gerichte teilen die Urteile zusätzlich <strong>mit</strong>:<br />

a. der Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes unmündiger Kinder (Art. 40 Abs. 1 Bst.<br />

c, bei einer verheirateten Person, sowie Bst. d, g, h und i);<br />

b. der Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes<br />

(Art. 40 Abs. 1 Bst. f).<br />

5<br />

Die Mitteilung erfolgt nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Sie hat die Form eines<br />

Auszuges, der die <strong>vollständig</strong>en Personenstandsdaten auf Grund von Zivilstandsurkunden,<br />

das Dispositiv sowie das Datum des Eintritts der Rechtskraft enthält.<br />

Die Absätze 1, 2 und 3 enthalten eine grundsätzliche Änderung (Art. 22 <strong>mit</strong> Erläuterung). Sie<br />

treten nicht <strong>mit</strong> der neuen Zivilstandsverordnung in Kraft, sondern nach einem delegierten<br />

Beschluss des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 92 Abs. 2 Bst. d und<br />

Art. 100 Abs. 3 <strong>mit</strong> Erläuterungen).<br />

Absatz 3 verhindert, dass der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen eine blosse<br />

Briefkastenfunktion zukommt, und ermöglicht den Kantonen optimale organisatorische Lösungen<br />

(Art. 2 <strong>mit</strong> Erläuterungen).<br />

Absatz 4: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 130 Abs. 1 <strong>ZStV</strong>; siehe auch Erläuterung zu<br />

Artikel 40).<br />

Die Absätze 5 und 6 entsprechen dem geltenden Recht (Art. 130-132, je Abs. 2 sowie Art.<br />

132a <strong>ZStV</strong>).<br />

Zu beachten ist, dass sich die Mitteilungspflicht von Gerichten und Verwaltungsbehörden auf<br />

die für die Beurkundung des Personenstandes unerlässlichen Daten beschränkt. Falls andere<br />

Stellen des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden weitere Informationen benötigen,<br />

müssen entsprechende Rechtsgrundlagen in andern Erlassen bestehen oder neu geschaffen<br />

werden.<br />

6<br />

Fotokopien sind zulässig, sofern sie <strong>mit</strong> dem Originalstempel des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde<br />

und <strong>mit</strong> der Originalunterschrift der befugten Amtsperson versehen sind.<br />

Änderung 01.01.2007<br />

Art. 43 Abs. 5<br />

5<br />

Die Mitteilung erfolgt unverzüglich, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Sie<br />

hat die Form eines Auszuges, der die <strong>vollständig</strong>en Personenstandsdaten auf Grund von<br />

Zivilstandsurkunden, das Dispositiv sowie das Datum des Eintritts der Rechtskraft enthält.<br />

Die Bestimmung wird in dem Sinne geändert, dass die Gerichte ihre Entscheide „unverzüglich“<br />

der Zivilstandsbehörde <strong>mit</strong>teilen müssen. Diese Präzisierung ist erforderlich, um die<br />

Vollständigkeit und Aktualität der Eintragungen (Art. 9 ZGB) zu gewährleisten. Behörden und<br />

Privatpersonen beklagten sich über die verspätete Zustellung von Gerichtsentscheiden, namentlich<br />

von Scheidungsurteilen, welche die Betroffenen hinderte, sich wieder zu verheiraten.<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Art. 43 Abs. 1, 4 Einleitungssatz und Bst. b sowie 6<br />

1<br />

Die Mitteilung wird an die Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde<br />

gerichtet. Die Aufsichtsbehörde leitet sie an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt<br />

weiter.<br />

4<br />

Die Gerichte teilen die Urteile und die vor Gericht erfolgten Kindesanerkennungen zusätzlich<br />

Absatz 1: Die Vorschriften über die Mitteilungspflicht der Gerichte und Verwaltungsbehörden<br />

und diejenige über die Zuständigkeit für die Beurkundung sind nicht kohärent. Entmündigungen<br />

und ihre Aufhebung sind durch das Zivilstandsamt am Heimatort einzutragen, allenfalls<br />

am Wohnort, wenn die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt. Die<br />

Feststellung des Todes durch das Gericht am letzten Wohnort ist durch das Zivilstandsamt<br />

am schweizerischen Ereignisort zu beurkunden (Art. 20a Abs. 1 sowie 20b Abs. 2).<br />

Absatz 4: Schliessung einer Lücke. Die Mitteilung der vor dem Gericht erfolgten Anerken-

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