ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Art. 43<br />
Zuständige Behörde, Form und Frist der Mitteilung<br />
(Absätze 1, 2 und 3 in Kraft seit 01.07.2005)<br />
1<br />
Die Mitteilung ist an die Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde<br />
zu richten.<br />
2<br />
Bundesgerichtsurteile sind der Aufsichtsbehörde am Sitz der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen<br />
des Bundes der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person<br />
<strong>mit</strong>zuteilen.<br />
3<br />
Bezeichnet das kantonale Recht intern eine andere Behörde (Art. 2), so sind die Mitteilungen<br />
nach den Absätzen 1 und 2 direkt dieser zuzustellen.<br />
4<br />
Die Gerichte teilen die Urteile zusätzlich <strong>mit</strong>:<br />
a. der Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes unmündiger Kinder (Art. 40 Abs. 1 Bst.<br />
c, bei einer verheirateten Person, sowie Bst. d, g, h und i);<br />
b. der Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes<br />
(Art. 40 Abs. 1 Bst. f).<br />
5<br />
Die Mitteilung erfolgt nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Sie hat die Form eines<br />
Auszuges, der die <strong>vollständig</strong>en Personenstandsdaten auf Grund von Zivilstandsurkunden,<br />
das Dispositiv sowie das Datum des Eintritts der Rechtskraft enthält.<br />
Die Absätze 1, 2 und 3 enthalten eine grundsätzliche Änderung (Art. 22 <strong>mit</strong> Erläuterung). Sie<br />
treten nicht <strong>mit</strong> der neuen Zivilstandsverordnung in Kraft, sondern nach einem delegierten<br />
Beschluss des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 92 Abs. 2 Bst. d und<br />
Art. 100 Abs. 3 <strong>mit</strong> Erläuterungen).<br />
Absatz 3 verhindert, dass der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen eine blosse<br />
Briefkastenfunktion zukommt, und ermöglicht den Kantonen optimale organisatorische Lösungen<br />
(Art. 2 <strong>mit</strong> Erläuterungen).<br />
Absatz 4: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 130 Abs. 1 <strong>ZStV</strong>; siehe auch Erläuterung zu<br />
Artikel 40).<br />
Die Absätze 5 und 6 entsprechen dem geltenden Recht (Art. 130-132, je Abs. 2 sowie Art.<br />
132a <strong>ZStV</strong>).<br />
Zu beachten ist, dass sich die Mitteilungspflicht von Gerichten und Verwaltungsbehörden auf<br />
die für die Beurkundung des Personenstandes unerlässlichen Daten beschränkt. Falls andere<br />
Stellen des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden weitere Informationen benötigen,<br />
müssen entsprechende Rechtsgrundlagen in andern Erlassen bestehen oder neu geschaffen<br />
werden.<br />
6<br />
Fotokopien sind zulässig, sofern sie <strong>mit</strong> dem Originalstempel des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde<br />
und <strong>mit</strong> der Originalunterschrift der befugten Amtsperson versehen sind.<br />
Änderung 01.01.2007<br />
Art. 43 Abs. 5<br />
5<br />
Die Mitteilung erfolgt unverzüglich, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Sie<br />
hat die Form eines Auszuges, der die <strong>vollständig</strong>en Personenstandsdaten auf Grund von<br />
Zivilstandsurkunden, das Dispositiv sowie das Datum des Eintritts der Rechtskraft enthält.<br />
Die Bestimmung wird in dem Sinne geändert, dass die Gerichte ihre Entscheide „unverzüglich“<br />
der Zivilstandsbehörde <strong>mit</strong>teilen müssen. Diese Präzisierung ist erforderlich, um die<br />
Vollständigkeit und Aktualität der Eintragungen (Art. 9 ZGB) zu gewährleisten. Behörden und<br />
Privatpersonen beklagten sich über die verspätete Zustellung von Gerichtsentscheiden, namentlich<br />
von Scheidungsurteilen, welche die Betroffenen hinderte, sich wieder zu verheiraten.<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Art. 43 Abs. 1, 4 Einleitungssatz und Bst. b sowie 6<br />
1<br />
Die Mitteilung wird an die Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde<br />
gerichtet. Die Aufsichtsbehörde leitet sie an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt<br />
weiter.<br />
4<br />
Die Gerichte teilen die Urteile und die vor Gericht erfolgten Kindesanerkennungen zusätzlich<br />
Absatz 1: Die Vorschriften über die Mitteilungspflicht der Gerichte und Verwaltungsbehörden<br />
und diejenige über die Zuständigkeit für die Beurkundung sind nicht kohärent. Entmündigungen<br />
und ihre Aufhebung sind durch das Zivilstandsamt am Heimatort einzutragen, allenfalls<br />
am Wohnort, wenn die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt. Die<br />
Feststellung des Todes durch das Gericht am letzten Wohnort ist durch das Zivilstandsamt<br />
am schweizerischen Ereignisort zu beurkunden (Art. 20a Abs. 1 sowie 20b Abs. 2).<br />
Absatz 4: Schliessung einer Lücke. Die Mitteilung der vor dem Gericht erfolgten Anerken-