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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 42 Weitere Fälle<br />

1<br />

Die nach kantonalem Recht zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden teilen folgende<br />

Urteile oder Verfügungen <strong>mit</strong>:<br />

a. Adoption (Art. 264ff. ZGB);<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 132 Abs. 1 <strong>ZStV</strong>).<br />

Der bisherige Randtitel „Andere Behörden“ wird durch „Weitere Fälle“ ersetzt, um einen<br />

begrifflichen Widerspruch zu vermeiden (Art. 42 im Verhältnis zu den Art. 40 und 41).<br />

b. testamentarische Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB);<br />

c. Entmündigung und ihre Aufhebung (Art. 368ff. und 431ff. ZGB).<br />

2<br />

Die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgt durch die das Testament eröffnende Behörde<br />

(Art. 557 Abs. 1 ZGB) in der Form eines Testamentsauszuges.<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Art. 42 Abs. 1 Bst. d<br />

1 Die nach kantonalem Recht zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden teilen folgende<br />

Urteile und Verfügungen <strong>mit</strong>:<br />

Schliessung einer Lücke. Verpflichtet das Gericht ausdrücklich zur Mitteilung, wenn die Sperrung<br />

Daten in den Zivilstandsregistern betrifft (Verweigerung der Abgabe von Zivilstandsurkunden<br />

oder von Auskünften).<br />

d. Sperrung der Bekanntgabe der Daten und Aufhebung der Sperrung (Art. 46).

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