ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Art. 41 Verwaltungsbehörden<br />
Die Verwaltungsbehörden teilen folgende Verfügungen <strong>mit</strong>:<br />
Entspricht dem geltenden Recht (Art. 131 Abs. 1 <strong>ZStV</strong>).<br />
a. Erwerb und Verlust von Gemeinde- und Kantonsbürgerrechten;<br />
b. Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts;<br />
c. Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 und 2 ZGB);<br />
d. Namensänderung <strong>mit</strong> Bürgerrechtsänderung (Art. 271 Abs. 3 ZGB).<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Art. 41 Bst. e<br />
Die Verwaltungsbehörden teilen folgende Verfügungen <strong>mit</strong>:<br />
Schliessung einer Lücke. Die Mitteilung ist zwingend, wenn die im Personentandsregister<br />
geführten Angaben über den Besitz des Bürgerrechts zu ändern sind. Ist keine Änderung der<br />
umstrittenen Angaben erforderlich, ist die Mitteilung als Beleg zu den im Feststellungsverfahren<br />
beurteilten Angaben zu archivieren.<br />
e. Bürgerrechtsfeststellung (Art. 49 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. Sept.<br />
1952 11 ).<br />
11 SR 141.0