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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 41 Verwaltungsbehörden<br />

Die Verwaltungsbehörden teilen folgende Verfügungen <strong>mit</strong>:<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 131 Abs. 1 <strong>ZStV</strong>).<br />

a. Erwerb und Verlust von Gemeinde- und Kantonsbürgerrechten;<br />

b. Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts;<br />

c. Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 und 2 ZGB);<br />

d. Namensänderung <strong>mit</strong> Bürgerrechtsänderung (Art. 271 Abs. 3 ZGB).<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Art. 41 Bst. e<br />

Die Verwaltungsbehörden teilen folgende Verfügungen <strong>mit</strong>:<br />

Schliessung einer Lücke. Die Mitteilung ist zwingend, wenn die im Personentandsregister<br />

geführten Angaben über den Besitz des Bürgerrechts zu ändern sind. Ist keine Änderung der<br />

umstrittenen Angaben erforderlich, ist die Mitteilung als Beleg zu den im Feststellungsverfahren<br />

beurteilten Angaben zu archivieren.<br />

e. Bürgerrechtsfeststellung (Art. 49 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. Sept.<br />

1952 11 ).<br />

11 SR 141.0

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