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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1<br />

Zivilstandskreis und Amtssitz<br />

Zivilstandskreis und Beschäftigungsgrad<br />

Zivilstandskreise<br />

1 Die Zivilstandskreise werden von den Kantonen so festgelegt, dass sich für die Zivilstandsbeamtinnen<br />

und Zivilstandsbeamten ein Beschäftigungsgrad ergibt, der einen fachlich zuverlässigen<br />

Vollzug gewährleistet. Der Beschäftigungsgrad beträgt mindestens 40 Prozent.<br />

Er wird ausschliesslich auf Grund zivilstandsamtlicher Tätigkeiten berechnet.<br />

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann in besonders<br />

begründeten Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Aufsichtsbehörde)<br />

Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad bewilligen, wenn der fachlich<br />

zuverlässige Vollzug gewährleistet ist.<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 3 und Art. 10 Abs. 5 <strong>ZStV</strong>).<br />

Absatz 3 berücksichtigt aktuelle Bedürfnisse und Bestrebungen. Beim Eidgenössischen Amt<br />

für das Zivilstandswesen kann ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 27. August<br />

2002 bezogen werden, das konkrete Lösungen aufzeigt.<br />

In Absatz 5 heisst es neu “vorgängig” (anstelle von “umgehend”).<br />

3 Zivilstandskreise können Gemeinden mehrerer Kantone umfassen. Die beteiligten Kantone<br />

treffen im Einvernehmen <strong>mit</strong> dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen die nötigen<br />

Vereinbarungen.<br />

4 Die Kantone bezeichnen für jeden Zivilstandskreis den Amtssitz.<br />

5 Jede Veränderung eines Zivilstandskreises oder Verlegung eines Amtssitzes ist dem Eidgenössischen<br />

Amt für das Zivilstandswesen vorgängig zu melden.<br />

Änderung 01.01.2006<br />

Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2<br />

Zivilstandskreis und Beschäftigungsgrad<br />

2<br />

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann in besonders begründeten<br />

Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Aufsichtsbehörde)<br />

Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad bewilligen. Die Aufsichtsbehörde<br />

entscheidet in eigener Verantwortung, wenn sich die Ausnahme nur auf den Beschäftigungsgrad<br />

der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten bezieht und die Grösse<br />

eines Zivilstandskreises nicht verändert wird. Der fachlich zuverlässige Vollzug ist in jedem<br />

Fall zu gewährleisten.<br />

Die Übergangsfrist für die Reorganisation der Zivilstandskreise, die <strong>mit</strong> der Revision des<br />

Zivilgesetzbuches vom 1. Januar 2000 eingeführt worden ist, läuft am 31. Dezember 2005 ab<br />

(vgl. Art. 95 <strong>ZStV</strong>). Ab diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die notwendige<br />

Reorganisation dieser Kreise abgeschlossen ist und dass der Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen<br />

und –beamten das in der Verordnung vorgesehene Minimum von 40%<br />

erreicht hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 <strong>ZStV</strong>). Ausnahmen gemäss Artikel 1 Absatz 2 <strong>ZStV</strong> sind nur<br />

aufgrund örtlicher Gegebenheiten in wenigen aussergewöhnlichen Fällen bewilligt worden<br />

(z.B. Bergregionen).<br />

Der Umstand, dass die kantonalen Verwaltungen angesichts des Spardrucks gezwungen<br />

sind, ihre Kosten zu senken, die Zivilstandskreise indessen weiter wachsen werden, darf<br />

grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Kantone um eine Ausnahmebewilligung bezüglich<br />

des an den Zivilstandskreis gebundenen Beschäftigungsgrades nachsuchen. Dennoch können<br />

solche Gesuche auch künftig nicht völlig ausgeschlossen werden. Ohnehin muss heute<br />

vermehrt <strong>mit</strong> Situationen gerechnet werden, die Personen bezogen geregelt werden und dazu<br />

führen können, dass eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter den Beschäftigungsgrad<br />

reduziert (z.B. Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub etc.). Mit Blick auf das

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