ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1<br />
Zivilstandskreis und Amtssitz<br />
Zivilstandskreis und Beschäftigungsgrad<br />
Zivilstandskreise<br />
1 Die Zivilstandskreise werden von den Kantonen so festgelegt, dass sich für die Zivilstandsbeamtinnen<br />
und Zivilstandsbeamten ein Beschäftigungsgrad ergibt, der einen fachlich zuverlässigen<br />
Vollzug gewährleistet. Der Beschäftigungsgrad beträgt mindestens 40 Prozent.<br />
Er wird ausschliesslich auf Grund zivilstandsamtlicher Tätigkeiten berechnet.<br />
2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann in besonders<br />
begründeten Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Aufsichtsbehörde)<br />
Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad bewilligen, wenn der fachlich<br />
zuverlässige Vollzug gewährleistet ist.<br />
Entspricht dem geltenden Recht (Art. 3 und Art. 10 Abs. 5 <strong>ZStV</strong>).<br />
Absatz 3 berücksichtigt aktuelle Bedürfnisse und Bestrebungen. Beim Eidgenössischen Amt<br />
für das Zivilstandswesen kann ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 27. August<br />
2002 bezogen werden, das konkrete Lösungen aufzeigt.<br />
In Absatz 5 heisst es neu “vorgängig” (anstelle von “umgehend”).<br />
3 Zivilstandskreise können Gemeinden mehrerer Kantone umfassen. Die beteiligten Kantone<br />
treffen im Einvernehmen <strong>mit</strong> dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen die nötigen<br />
Vereinbarungen.<br />
4 Die Kantone bezeichnen für jeden Zivilstandskreis den Amtssitz.<br />
5 Jede Veränderung eines Zivilstandskreises oder Verlegung eines Amtssitzes ist dem Eidgenössischen<br />
Amt für das Zivilstandswesen vorgängig zu melden.<br />
Änderung 01.01.2006<br />
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2<br />
Zivilstandskreis und Beschäftigungsgrad<br />
2<br />
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann in besonders begründeten<br />
Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Aufsichtsbehörde)<br />
Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad bewilligen. Die Aufsichtsbehörde<br />
entscheidet in eigener Verantwortung, wenn sich die Ausnahme nur auf den Beschäftigungsgrad<br />
der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten bezieht und die Grösse<br />
eines Zivilstandskreises nicht verändert wird. Der fachlich zuverlässige Vollzug ist in jedem<br />
Fall zu gewährleisten.<br />
Die Übergangsfrist für die Reorganisation der Zivilstandskreise, die <strong>mit</strong> der Revision des<br />
Zivilgesetzbuches vom 1. Januar 2000 eingeführt worden ist, läuft am 31. Dezember 2005 ab<br />
(vgl. Art. 95 <strong>ZStV</strong>). Ab diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die notwendige<br />
Reorganisation dieser Kreise abgeschlossen ist und dass der Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen<br />
und –beamten das in der Verordnung vorgesehene Minimum von 40%<br />
erreicht hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 <strong>ZStV</strong>). Ausnahmen gemäss Artikel 1 Absatz 2 <strong>ZStV</strong> sind nur<br />
aufgrund örtlicher Gegebenheiten in wenigen aussergewöhnlichen Fällen bewilligt worden<br />
(z.B. Bergregionen).<br />
Der Umstand, dass die kantonalen Verwaltungen angesichts des Spardrucks gezwungen<br />
sind, ihre Kosten zu senken, die Zivilstandskreise indessen weiter wachsen werden, darf<br />
grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Kantone um eine Ausnahmebewilligung bezüglich<br />
des an den Zivilstandskreis gebundenen Beschäftigungsgrades nachsuchen. Dennoch können<br />
solche Gesuche auch künftig nicht völlig ausgeschlossen werden. Ohnehin muss heute<br />
vermehrt <strong>mit</strong> Situationen gerechnet werden, die Personen bezogen geregelt werden und dazu<br />
führen können, dass eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter den Beschäftigungsgrad<br />
reduziert (z.B. Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub etc.). Mit Blick auf das