ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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11.01.2015 Aufrufe

2. Abschnitt: Ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen Art. 39 Schweizerinnen und Schweizer sowie ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen, haben ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland zu melden. Entspricht der geltenden Rechtslage (Art. 40 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Vertretung der Schweiz im Ausland geht nach Artikel 5 Absätze 1 Buchstabe b und 3 vor und leitet die Meldungen mit den nötigen Dokumenten durch Vermittlung des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Heimatkantons der betroffenen Personen weiter (Art. 23).

5. Kapitel: Amtliche Mitteilungspflichten Art. 40 Gerichte 1 Die Gerichte teilen folgende Urteile mit: a. Feststellung von Geburt und Tod; b. Feststellung der Eheschliessung; c. Verschollenerklärung und ihre Aufhebung; d. Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung (Art. 104 ff. ZGB); e. Namenssachen (Art. 29 und 30 ZGB); Entspricht dem geltenden Recht (Art. 130 Abs. 1 und 4 ZStV). Absatz 1 Buchstabe k: „Erfassung und Bereinigung“ umfasst nach bisheriger Terminologie Urteile über die Eintragung, die Berichtigung und die Lösung von Personenstandsdaten. - Es dürfte sich empfehlen, die Mitteilungspflicht der Gerichte an die Vormundschaftsbehörden im Rahmen der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts zu regeln und mit den Meldepflichten des in Revision stehenden Vormundschaftsrechts zu koordinieren. Um eine Regelungslücke zu vermeiden, wird die gerichtliche Mitteilungspflicht zunächst in dieser Verordnung weitergeführt (Art. 43 Abs. 4). f. Feststellung der Vaterschaft (Art. 261 ZGB); g. Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter (Art. 256 ZGB); h. Aufhebung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 und 260a ZGB); i. Aufhebung der Adoption (Art. 269ff. ZGB); j. Geschlechtsänderung; k. Erfassung und Bereinigung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB). 2 Die amtliche Mitteilungspflicht umfasst auch die vor dem Gericht erfolgte Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB). Änderung 01.01.2007 Art. 40 Abs. 1 Bst. k–m 1 Die Gerichte teilen folgende Urteile mit: k. Feststellung des Personenstandes, sowie Berichtigung und Löschung von Personenstandsdaten; Bst. k: terminologische Bereinigung. Bst. l und m: Um die Aktualität und Vollständigkeit der Register zu gewährleisten (siehe Art. 9 ZGB), wird die Liste der Mitteilungspflichten zuhanden der Gerichte im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG ergänzt. l. Feststellung einer eingetragenen Partnerschaft; m. Auflösung (Art. 29 ff. PartG) und Ungültigerklärung (Art. 9 ff. PartG) einer eingetragenen Partnerschaft.

5. Kapitel: Amtliche Mitteilungspflichten<br />

Art. 40 Gerichte<br />

1<br />

Die Gerichte teilen folgende Urteile <strong>mit</strong>:<br />

a. Feststellung von Geburt und Tod;<br />

b. Feststellung der Eheschliessung;<br />

c. Verschollenerklärung und ihre Aufhebung;<br />

d. Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung (Art. 104 ff. ZGB);<br />

e. Namenssachen (Art. 29 und 30 ZGB);<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 130 Abs. 1 und 4 <strong>ZStV</strong>).<br />

Absatz 1 Buchstabe k: „Erfassung und Bereinigung“ umfasst nach bisheriger Terminologie<br />

Urteile über die Eintragung, die Berichtigung und die Lösung von Personenstandsdaten. - Es<br />

dürfte sich empfehlen, die Mitteilungspflicht der Gerichte an die Vormundschaftsbehörden im<br />

Rahmen der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts zu regeln und <strong>mit</strong> den Meldepflichten<br />

des in Revision stehenden Vormundschaftsrechts zu koordinieren. Um eine Regelungslücke<br />

zu vermeiden, wird die gerichtliche Mitteilungspflicht zunächst in dieser Verordnung<br />

weitergeführt (Art. 43 Abs. 4).<br />

f. Feststellung der Vaterschaft (Art. 261 ZGB);<br />

g. Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter (Art. 256 ZGB);<br />

h. Aufhebung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 und 260a ZGB);<br />

i. Aufhebung der Adoption (Art. 269ff. ZGB);<br />

j. Geschlechtsänderung;<br />

k. Erfassung und Bereinigung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB).<br />

2<br />

Die amtliche Mitteilungspflicht umfasst auch die vor dem Gericht erfolgte Anerkennung eines<br />

Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB).<br />

Änderung 01.01.2007<br />

Art. 40 Abs. 1 Bst. k–m<br />

1<br />

Die Gerichte teilen folgende Urteile <strong>mit</strong>:<br />

k. Feststellung des Personenstandes, sowie Berichtigung und Löschung von Personenstandsdaten;<br />

Bst. k: terminologische Bereinigung.<br />

Bst. l und m: Um die Aktualität und Vollständigkeit der Register zu gewährleisten (siehe Art. 9<br />

ZGB), wird die Liste der Mitteilungspflichten zuhanden der Gerichte im Hinblick auf das<br />

Inkrafttreten des PartG ergänzt.<br />

l. Feststellung einer eingetragenen Partnerschaft;<br />

m. Auflösung (Art. 29 ff. PartG) und Ungültigerklärung (Art. 9 ff. PartG) einer eingetragenen<br />

Partnerschaft.

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