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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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2. Abschnitt: Ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen<br />

Art. 39<br />

Schweizerinnen und Schweizer sowie ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen<br />

oder Schweizern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen, haben ausländische Ereignisse,<br />

Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, der zuständigen<br />

Vertretung der Schweiz im Ausland zu melden.<br />

Entspricht der geltenden Rechtslage (Art. 40 Abs. 1 und 2 ZGB).<br />

Die Vertretung der Schweiz im Ausland geht nach Artikel 5 Absätze 1 Buchstabe b und 3 vor<br />

und leitet die Meldungen <strong>mit</strong> den nötigen Dokumenten durch Ver<strong>mit</strong>tlung des Eidgenössischen<br />

Amtes für das Zivilstandswesen an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen<br />

des Heimatkantons der betroffenen Personen weiter (Art. 23).

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