ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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2. Abschnitt: Ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen<br />
Art. 39<br />
Schweizerinnen und Schweizer sowie ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen<br />
oder Schweizern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen, haben ausländische Ereignisse,<br />
Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, der zuständigen<br />
Vertretung der Schweiz im Ausland zu melden.<br />
Entspricht der geltenden Rechtslage (Art. 40 Abs. 1 und 2 ZGB).<br />
Die Vertretung der Schweiz im Ausland geht nach Artikel 5 Absätze 1 Buchstabe b und 3 vor<br />
und leitet die Meldungen <strong>mit</strong> den nötigen Dokumenten durch Ver<strong>mit</strong>tlung des Eidgenössischen<br />
Amtes für das Zivilstandswesen an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen<br />
des Heimatkantons der betroffenen Personen weiter (Art. 23).