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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 38 Findelkind<br />

1<br />

Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat die nach kantonalem Recht zuständige<br />

Behörde zu benachrichtigen.<br />

Entspricht in gekürzter Form dem geltenden Recht (Art. 72 und 73 <strong>ZStV</strong>).<br />

2<br />

Die Behörde gibt dem Findelkind Familiennamen und Vornamen und erstattet dem Zivilstandsamt<br />

Meldung.<br />

3<br />

Wird die Abstammung oder der Geburtsort des Findelkindes später festgestellt, so ist dies<br />

auf Verfügung der Aufsichtsbehörde zu beurkunden.

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