ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 37 Vornamen des Kindes<br />
1<br />
Sind die Eltern <strong>mit</strong>einander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kindes. Sind<br />
sie nicht <strong>mit</strong>einander verheiratet, so bestimmt die Mutter die Vornamen, sofern die Eltern die<br />
elterliche Sorge nicht gemeinsam ausüben.<br />
Entspricht dem geltenden Recht (Art. 69 <strong>ZStV</strong> i.V. <strong>mit</strong> Art. 301 Abs. 4 ZGB), wobei in Absatz<br />
1 zusätzlich die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge <strong>mit</strong>einander nicht verheirateter<br />
Eltern berücksichtigt wird (Art. 298a ZGB in der seit 1.1.2000 gültigen Fassung).<br />
2<br />
Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt <strong>mit</strong> der Geburtsmeldung <strong>mit</strong>zuteilen.<br />
3<br />
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte weist Vornamen zurück, welche die Interessen<br />
des Kindes offensichtlich verletzen.