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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 36 Bestattung<br />

1<br />

Erst nach der Meldung des Todes oder des Leichenfundes darf die Leiche bestattet oder ein<br />

Leichenpass ausgestellt werden.<br />

2<br />

In Ausnahmefällen kann die nach kantonalem Recht zuständige Stelle die Bestattung erlauben<br />

oder den Leichenpass ausstellen, ohne dass ihr eine Bestätigung der Anmeldung eines<br />

Todesfalles vorliegt. In diesem Fall muss sie unverzüglich Meldung an das Zivilstandsamt erstatten.<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 86 <strong>ZStV</strong>).<br />

Absatz 2 enthält redaktionelle Änderungen.<br />

In Absatz 3 wird die Aufsichtsbehörde präzisiert.<br />

3<br />

Hat die Bestattung oder die Ausstellung des Leichenpasses vor der Meldung ohne behördliche<br />

Bewilligung stattgefunden, so darf die Eintragung nur <strong>mit</strong> Bewilligung der kantonalen<br />

Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen vorgenommen werden.

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