ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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4. Kapitel: Meldepflichten<br />
1. Abschnitt: Geburt und Tod<br />
Art. 34<br />
Meldepflichtige<br />
Geburt<br />
Zur Meldung von Geburten und Todesfällen sind in folgender Reihenfolge verpflichtet:<br />
a. die Direktionen von Kliniken, Heimen und Anstalten;<br />
b. die Behörden, die von der Geburt oder vom Todesfall Kenntnis erhalten;<br />
Entspricht materiell dem geltenden Recht (Art. 61 und 76 <strong>ZStV</strong>).<br />
Neu ist die Meldepflicht bei Geburten und Todesfällen in einem einzigen Artikel zusammengefasst.<br />
c. die zugezogene Ärztin oder der zugezogene Arzt sowie die zugezogenen ärztlichen<br />
Hilfspersonen;<br />
d. die Familienangehörigen oder die von ihnen Bevollmächtigten;<br />
e. die anderen anwesenden Personen, namentlich wer beim Tod einer unbekannten Person<br />
zugegen war oder deren Leiche findet;<br />
f. die Kommandantin oder der Kommandant eines Luftfahrzeuges sowie der Kapitän oder<br />
die Kapitänin eines Seeschiffes (Art. 20 Abs. 5).<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Geburt<br />
Zur Meldung der Geburt verpflichtet sind:<br />
a. wenn das Kind in einem Spital, einem Geburtshaus oder einer vergleichbaren Einrichtung<br />
geboren worden ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung<br />
Mitarbeitende <strong>mit</strong> der Meldung beauftragen;<br />
b. wenn das Kind nicht in einer Einrichtung nach Buchstabe a geboren worden ist, die Mutter,<br />
der Ehemann der Mutter, der <strong>mit</strong> der Mutter nicht verheiratete Vater des Kindes,<br />
wenn er es anerkannt hat, oder jede andere bei der Geburt anwesende Person;<br />
Die geltende Regelung ist diffus und erlaubt keine Anzeige wegen Verletzung der<br />
Meldepflicht (Art. 35 Abs. 3). Die differenzierte Kaskade behebt diesen Mangel und legt klare<br />
Zuständigkeiten fest. Sie entspricht im Wesentlichen der bis zum 30. Juni 2004 geltenden<br />
Regelung (Art. 61 a<strong>ZStV</strong>). Die Meldepflicht bei der Auffindung eines Kindes unbekannter<br />
Abstammung (Findelkind) ist in Artikel 38 Abs. 1 geregelt. Sofern weder Angehörige noch<br />
Drittpersonen bei der Geburt zugegen waren, sind alle Behörden, d.h. nicht nur die Polizei,<br />
sondern beispielsweise auch die Vormundschaftsbehörden, verpflichtet, die Geburt zu<br />
melden (Bst. d).<br />
Buchstabe c: Entspricht der geltenden Regelung.<br />
Buchstabe d: Entspricht der bis 30. Juni 2004 geltenden Regelung.<br />
c. wenn es sich um ein Findelkind handelt, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde<br />
(Art. 38);<br />
d. wenn die Geburt nicht gemeldet worden ist, jede Behörde, welcher die Geburt zur Kenntnis<br />
kommt.