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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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4. Kapitel: Meldepflichten<br />

1. Abschnitt: Geburt und Tod<br />

Art. 34<br />

Meldepflichtige<br />

Geburt<br />

Zur Meldung von Geburten und Todesfällen sind in folgender Reihenfolge verpflichtet:<br />

a. die Direktionen von Kliniken, Heimen und Anstalten;<br />

b. die Behörden, die von der Geburt oder vom Todesfall Kenntnis erhalten;<br />

Entspricht materiell dem geltenden Recht (Art. 61 und 76 <strong>ZStV</strong>).<br />

Neu ist die Meldepflicht bei Geburten und Todesfällen in einem einzigen Artikel zusammengefasst.<br />

c. die zugezogene Ärztin oder der zugezogene Arzt sowie die zugezogenen ärztlichen<br />

Hilfspersonen;<br />

d. die Familienangehörigen oder die von ihnen Bevollmächtigten;<br />

e. die anderen anwesenden Personen, namentlich wer beim Tod einer unbekannten Person<br />

zugegen war oder deren Leiche findet;<br />

f. die Kommandantin oder der Kommandant eines Luftfahrzeuges sowie der Kapitän oder<br />

die Kapitänin eines Seeschiffes (Art. 20 Abs. 5).<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Geburt<br />

Zur Meldung der Geburt verpflichtet sind:<br />

a. wenn das Kind in einem Spital, einem Geburtshaus oder einer vergleichbaren Einrichtung<br />

geboren worden ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung<br />

Mitarbeitende <strong>mit</strong> der Meldung beauftragen;<br />

b. wenn das Kind nicht in einer Einrichtung nach Buchstabe a geboren worden ist, die Mutter,<br />

der Ehemann der Mutter, der <strong>mit</strong> der Mutter nicht verheiratete Vater des Kindes,<br />

wenn er es anerkannt hat, oder jede andere bei der Geburt anwesende Person;<br />

Die geltende Regelung ist diffus und erlaubt keine Anzeige wegen Verletzung der<br />

Meldepflicht (Art. 35 Abs. 3). Die differenzierte Kaskade behebt diesen Mangel und legt klare<br />

Zuständigkeiten fest. Sie entspricht im Wesentlichen der bis zum 30. Juni 2004 geltenden<br />

Regelung (Art. 61 a<strong>ZStV</strong>). Die Meldepflicht bei der Auffindung eines Kindes unbekannter<br />

Abstammung (Findelkind) ist in Artikel 38 Abs. 1 geregelt. Sofern weder Angehörige noch<br />

Drittpersonen bei der Geburt zugegen waren, sind alle Behörden, d.h. nicht nur die Polizei,<br />

sondern beispielsweise auch die Vormundschaftsbehörden, verpflichtet, die Geburt zu<br />

melden (Bst. d).<br />

Buchstabe c: Entspricht der geltenden Regelung.<br />

Buchstabe d: Entspricht der bis 30. Juni 2004 geltenden Regelung.<br />

c. wenn es sich um ein Findelkind handelt, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde<br />

(Art. 38);<br />

d. wenn die Geburt nicht gemeldet worden ist, jede Behörde, welcher die Geburt zur Kenntnis<br />

kommt.

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