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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 33 Bekanntgabe von Daten aus den Belegen<br />

1<br />

Die Bekanntgabe von Daten aus den Belegen richtet sich nach den Vorschriften des 6.<br />

Kapitels über die Bekanntgabe von Daten.<br />

2<br />

Dokumente aus den Belegen können von den Zivilstandsämtern den Berechtigten zurückgegeben<br />

werden. Sie sind durch beglaubigte Kopien zu ersetzen.<br />

Entspricht in verallgemeinernder Form dem geltenden Recht (Art. 161 Abs. 2 <strong>ZStV</strong>).<br />

Neu ist für eine Rückgabe nach Absatz 2 keine Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde<br />

im Zivilstandswesen mehr erforderlich. Die beglaubigten Kopien sind den Zivilstandsämtern<br />

von den Berechtigten nach den Ansätzen der Gebührenverordnung (SR 172.042.110) zu vergüten.

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