ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 33 Bekanntgabe von Daten aus den Belegen<br />
1<br />
Die Bekanntgabe von Daten aus den Belegen richtet sich nach den Vorschriften des 6.<br />
Kapitels über die Bekanntgabe von Daten.<br />
2<br />
Dokumente aus den Belegen können von den Zivilstandsämtern den Berechtigten zurückgegeben<br />
werden. Sie sind durch beglaubigte Kopien zu ersetzen.<br />
Entspricht in verallgemeinernder Form dem geltenden Recht (Art. 161 Abs. 2 <strong>ZStV</strong>).<br />
Neu ist für eine Rückgabe nach Absatz 2 keine Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde<br />
im Zivilstandswesen mehr erforderlich. Die beglaubigten Kopien sind den Zivilstandsämtern<br />
von den Berechtigten nach den Ansätzen der Gebührenverordnung (SR 172.042.110) zu vergüten.