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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 32 Aufbewahrungsfrist<br />

1<br />

Die Belege sind 50 Jahre aufzubewahren.<br />

2<br />

Werden die Belege durch Mikroverfilmung oder elektronische Speicherung gesichert, so<br />

dürfen sie <strong>mit</strong> Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach 10 Jahren vernichtet werden.<br />

Die bisherige Frist von 80 Jahren für Eheakten, ausländische Urkunden und Adoptionsakten<br />

wird auf die für die übrigen Belege geltende Aufbewahrungsdauer von 50 Jahren herabgesetzt,<br />

die Frist für durch technische Verfahren sichergestellte Belege von 20 Jahren auf 10<br />

Jahre (Art. 58 Abs. 1 <strong>ZStV</strong>). Die Qualität zeitgemässer Speichermedien ermöglicht es, den<br />

Bedürfnissen der Kantone nach einer Herabsetzung stark wachsender Kosten für die Archivierung<br />

entgegenzukommen. Die Sicherstellungsverfahren müssen dem aktuellen Stand der<br />

Technik entsprechen und <strong>mit</strong> ihrer Entwicklung Schritt halten.<br />

Die Kantone können weiterhin eine längere Dauer der Aufbewahrung vorschreiben, auch<br />

wenn dies nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird (Art. 58 Abs. 1 <strong>ZStV</strong>).

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