ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 32 Aufbewahrungsfrist<br />
1<br />
Die Belege sind 50 Jahre aufzubewahren.<br />
2<br />
Werden die Belege durch Mikroverfilmung oder elektronische Speicherung gesichert, so<br />
dürfen sie <strong>mit</strong> Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach 10 Jahren vernichtet werden.<br />
Die bisherige Frist von 80 Jahren für Eheakten, ausländische Urkunden und Adoptionsakten<br />
wird auf die für die übrigen Belege geltende Aufbewahrungsdauer von 50 Jahren herabgesetzt,<br />
die Frist für durch technische Verfahren sichergestellte Belege von 20 Jahren auf 10<br />
Jahre (Art. 58 Abs. 1 <strong>ZStV</strong>). Die Qualität zeitgemässer Speichermedien ermöglicht es, den<br />
Bedürfnissen der Kantone nach einer Herabsetzung stark wachsender Kosten für die Archivierung<br />
entgegenzukommen. Die Sicherstellungsverfahren müssen dem aktuellen Stand der<br />
Technik entsprechen und <strong>mit</strong> ihrer Entwicklung Schritt halten.<br />
Die Kantone können weiterhin eine längere Dauer der Aufbewahrung vorschreiben, auch<br />
wenn dies nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird (Art. 58 Abs. 1 <strong>ZStV</strong>).