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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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6. Abschnitt: Belege<br />

Art. 31 Ablage<br />

Die Kantone sorgen für eine zweckmässige Ablage der Belege zur Beurkundung der Personenstandsdaten<br />

(Art. 7).<br />

Die geltenden Vorschriften über die Belege (56-58 <strong>ZStV</strong>) werden gelockert. Die Einzelheiten<br />

einer zweckmässigen Regelung werden neu den Kantonen überlassen. Abzulegen sind die<br />

Belege zu den Geschäftsfällen (Erläuterungen zu Art. 7).

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