ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 30 Durch die Gerichte 1 Unter Vorbehalt von Artikel 29 entscheiden die Gerichte über die Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB). 2 Zuständig sind die Gerichte, in deren Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen. Absatz 1 entspricht dem geltenden Recht (Art. 50 Abs. 3, Art. 51 Abs. 1, Art. 55 Abs. 2 ZStV). Absatz 2 präzisiert Artikel 14 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (SR 272). Änderung 01.01.2011 Art. 30 Abs. 2 (nur Kommentar) Absatz 2: Diese Bestimmung entspricht dem Art. 22 der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), mit folgendem Wortlaut: Art. 22 Bereinigung des Zivilstandsregisters: Für Klagen, die eine Bereinigung des Zivilstandsregisters betreffen, ist zwingend das Gericht zuständig, in dessen Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.
6. Abschnitt: Belege Art. 31 Ablage Die Kantone sorgen für eine zweckmässige Ablage der Belege zur Beurkundung der Personenstandsdaten (Art. 7). Die geltenden Vorschriften über die Belege (56-58 ZStV) werden gelockert. Die Einzelheiten einer zweckmässigen Regelung werden neu den Kantonen überlassen. Abzulegen sind die Belege zu den Geschäftsfällen (Erläuterungen zu Art. 7).
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Art. 30 Durch die Gerichte<br />
1<br />
Unter Vorbehalt von Artikel 29 entscheiden die Gerichte über die Bereinigung der Beurkundung<br />
von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB).<br />
2<br />
Zuständig sind die Gerichte, in deren Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten<br />
erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.<br />
Absatz 1 entspricht dem geltenden Recht (Art. 50 Abs. 3, Art. 51 Abs. 1, Art. 55 Abs. 2 <strong>ZStV</strong>).<br />
Absatz 2 präzisiert Artikel 14 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen<br />
(SR 272).<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Art. 30 Abs. 2 (nur Kommentar)<br />
Absatz 2: Diese Bestimmung entspricht dem Art. 22 der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung<br />
(ZPO), <strong>mit</strong> folgendem Wortlaut:<br />
Art. 22 Bereinigung des Zivilstandsregisters: Für Klagen, die eine Bereinigung des Zivilstandsregisters<br />
betreffen, ist zwingend das Gericht zuständig, in dessen Amtskreis die<br />
zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen<br />
müssen.