ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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5. Abschnitt: Bereinigung<br />
Art. 29 Durch die Zivilstandsbehörden<br />
1<br />
Die administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt durch die<br />
kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Art. 43 ZGB).<br />
2<br />
Sind mehrere kantonale Aufsichtsbehörden betroffen, so ist für die Bereinigung nach den<br />
Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen vorzugehen.<br />
3<br />
Die Behörden, namentlich die Zivilstandsämter, sind zur Meldung solcher Sachverhalte an<br />
die kantonale Aufsichtsbehörde verpflichtet.<br />
4<br />
Die Meldung kann auch durch die betroffenen Personen erfolgen.<br />
Entspricht im Grundsatz dem geltenden Recht (Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2<br />
<strong>ZStV</strong>). Bereinigung heisst Eintragung, Berichtigung und Löschung von Personenstandsdaten.<br />
Absatz 2 sieht neu Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen zum<br />
Vorgehen vor, da die bisher in solchen Fällen informell praktizierten Absprachen den Anforderungen<br />
des vernetzten elektronischen Beurkundungssystems „Infostar“ nicht mehr genügen.<br />
Absatz 3 erweitert die bisherige Vorschrift von den Zivilstandsämtern auf alle Behörden.<br />
Absatz 4 nimmt die bisherige Regelung auf (Art. 133 <strong>ZStV</strong>).<br />
Änderung 01.01.2007<br />
Art. 29 Abs. 1<br />
1<br />
Die administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten nach Artikel 43<br />
ZGB erfolgt auf Verfügung der Aufsichtsbehörde; vor der Beurkundung eines neuen Zivilstandsereignisses<br />
festgestellte Ungenauigkeiten können jedoch durch das fehlbare Zivilstandsamt<br />
in eigener Verantwortung behoben werden.<br />
Die Bestimmung wird im Sinne der geltenden Praxis geändert. Danach können Übertragungsfehler<br />
ohne Beizug der Aufsichtsbehörde vom Zivilstandsamt, das den Fehler begangen<br />
hat, in eigener Kompetenz berichtigt werden, solange noch kein neues Zivilstandsereignis<br />
beurkundet worden ist (vgl. dazu die Weisungen vom 01. 09. 2006 betreffend die<br />
administrative Bereinigung von Personendaten).<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Absätze 3 und 4: Diese Bestimmungen entsprechen dem neuen Art. 19a Abs. 1 und 2.<br />
Art. 29 Abs. 3 und 4<br />
Aufgehoben