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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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5. Abschnitt: Bereinigung<br />

Art. 29 Durch die Zivilstandsbehörden<br />

1<br />

Die administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt durch die<br />

kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Art. 43 ZGB).<br />

2<br />

Sind mehrere kantonale Aufsichtsbehörden betroffen, so ist für die Bereinigung nach den<br />

Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen vorzugehen.<br />

3<br />

Die Behörden, namentlich die Zivilstandsämter, sind zur Meldung solcher Sachverhalte an<br />

die kantonale Aufsichtsbehörde verpflichtet.<br />

4<br />

Die Meldung kann auch durch die betroffenen Personen erfolgen.<br />

Entspricht im Grundsatz dem geltenden Recht (Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2<br />

<strong>ZStV</strong>). Bereinigung heisst Eintragung, Berichtigung und Löschung von Personenstandsdaten.<br />

Absatz 2 sieht neu Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen zum<br />

Vorgehen vor, da die bisher in solchen Fällen informell praktizierten Absprachen den Anforderungen<br />

des vernetzten elektronischen Beurkundungssystems „Infostar“ nicht mehr genügen.<br />

Absatz 3 erweitert die bisherige Vorschrift von den Zivilstandsämtern auf alle Behörden.<br />

Absatz 4 nimmt die bisherige Regelung auf (Art. 133 <strong>ZStV</strong>).<br />

Änderung 01.01.2007<br />

Art. 29 Abs. 1<br />

1<br />

Die administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten nach Artikel 43<br />

ZGB erfolgt auf Verfügung der Aufsichtsbehörde; vor der Beurkundung eines neuen Zivilstandsereignisses<br />

festgestellte Ungenauigkeiten können jedoch durch das fehlbare Zivilstandsamt<br />

in eigener Verantwortung behoben werden.<br />

Die Bestimmung wird im Sinne der geltenden Praxis geändert. Danach können Übertragungsfehler<br />

ohne Beizug der Aufsichtsbehörde vom Zivilstandsamt, das den Fehler begangen<br />

hat, in eigener Kompetenz berichtigt werden, solange noch kein neues Zivilstandsereignis<br />

beurkundet worden ist (vgl. dazu die Weisungen vom 01. 09. 2006 betreffend die<br />

administrative Bereinigung von Personendaten).<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Absätze 3 und 4: Diese Bestimmungen entsprechen dem neuen Art. 19a Abs. 1 und 2.<br />

Art. 29 Abs. 3 und 4<br />

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