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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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4. Abschnitt: Abschliessen<br />

Art. 28<br />

1<br />

Die rechtsgültige Beurkundung der Personenstandsdaten erfolgt durch die Funktion des<br />

Abschliessens.<br />

2<br />

Abschliessen dürfen nur Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte <strong>mit</strong> dem entsprechenden<br />

Zugriffsrecht (Art. 79) und unter Verwendung ihrer persönlichen Identifikation.<br />

Das geltende Recht (Art. 49 Abs. 2 <strong>ZStV</strong>) wird an das System „Infostar“ angepasst.<br />

Nach dem Abschluss dürfen die Personenstandsdaten wie bisher nur nach den Vorschriften<br />

über die Bereinigung verändert werden (Art. 29).

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