ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 26 Ortsnamen<br />
1<br />
Schweizerische Ortsnamen werden nach dem amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz<br />
erfasst.<br />
2<br />
Ortsnamen des Auslandes werden, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt, so<br />
erfasst, wie sie in den massgebenden Ausweisen geschrieben sind.<br />
Entspricht in gekürzter Form dem geltenden Recht <strong>mit</strong> ausdrücklichem Vorbehalt des Standardzeichensatzes<br />
des Systems „Infostar“ (Art. 44 <strong>ZStV</strong>).<br />
Ausländische Ortsnamen werden näher bezeichnet (Staat, Departement oder Provinz, Bezirk).<br />
Das amtliche Verzeichnis der Zivilstandskreise ist nur für die Bezeichnung der Kreise massgebend.<br />
Seit Jahrzehnten gibt es je ein Verzeichnis für die Gemeinden und für die Zivilstandskreise.<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Als Ereignisort wird beurkundet:<br />
a. der Name der schweizerischen Gemeinde nach dem amtlichen Gemeindeverzeichnis<br />
der Schweiz;<br />
b. der Name des ausländischen Staates oder geografisch abgrenzbaren Gebietes von internationaler<br />
Bedeutung; Namen von Städten, Stadtteilen, Ortschaften und Gebietseinteilungen<br />
werden als Zusatzangaben erfasst, wie sie in den massgebenden Ausweisen<br />
geschrieben sind und soweit es der Standardzeichensatz nach Artikel 80 erlaubt.<br />
Anpassung an die Terminologie der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen<br />
Namen (GeoNV).<br />
Buchstabe a: Soweit es sich um die Erfassung von Ereignisorten in der Schweiz handelt,<br />
orientiert sich die Bestimmung an Artikel 3 Buchstabe c GeoNV. Massgebend ist das vom<br />
Bundesamt für Statistik erstellte, verwaltete und veröffentlichte amtliche Gemeindeverzeichnis<br />
der Schweiz (Art. 19 Abs. 1 Bst. b GeoNV). Die amtlichen Gemeindenamen sind behördenverbindlich<br />
(Art. 19 Abs. 3 GeoNV).<br />
Buchstabe b: In Sonderfällen (politisch eigenständiges Gebiet eines Flächenstaates, autonomes<br />
Gebiet oder umstrittene Zuordnung des Gebietes zu einem Staat) kann an die Stelle des<br />
Namens des Staates die Angabe eines abgrenzbaren Gebietes von internationaler Bedeutung<br />
treten, dessen Name üblicherweise Verwendung findet. Das Eidgenössische Amt für<br />
Zivilstandswesen regelt die Sonderfälle in einem Kreisschreiben. Ortsnamen des Auslandes<br />
sind bloss Zusatzangaben.