ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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3. Abschnitt: Erfassen<br />
Art. 24 Namen<br />
1<br />
Namen werden, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt, so erfasst, wie sie in<br />
den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in andern massgebenden Ausweisen geschrieben<br />
sind.<br />
2<br />
Als Ledigname einer Person wird der Familienname erfasst, den sie un<strong>mit</strong>telbar vor ihrer<br />
ersten Eheschliessung geführt hat.<br />
3<br />
Amtliche Namen, die weder Familiennamen noch Vornamen sind, werden als „andere amtliche<br />
Namen“ erfasst.<br />
4<br />
Namen dürfen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden.<br />
Entspricht dem geltenden Recht <strong>mit</strong> ausdrücklichem Vorbehalt des Standardzeichensatzes<br />
des Systems „Infostar“ (Art. 43 Abs. 1 und 2 <strong>ZStV</strong>).<br />
Eine wichtige Änderung enthält Absatz 2: Der Zusatz „... geb. NN“ (Art. 43 Abs. 1 bis <strong>ZStV</strong>,<br />
bisherige Darstellung des Ledignamens) wird im System „Infostar“ in einem separaten Feld<br />
„Ledigname“ erfasst (Art. 8 Bst. c Ziff. 2).<br />
In der Rubrik „Andere amtliche Namen“ (Abs. 3) lassen sich zum Beispiel die in angloamerikanischen<br />
und nordeuropäischen Staaten gebräuchlichen amtlichen Mittelnamen eintragen.<br />
Nicht erfasst werden dürfen hingegen Allianznamen oder Namen, unter denen Künstlerinnen<br />
und Künstler bekannt sind, weil es sich nicht um amtliche Namen handelt. Nach Artikel 40<br />
des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) wird der Name<br />
nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung in die Zivilstandsregister<br />
eingetragen. Der vorliegende Artikel 24 gilt so<strong>mit</strong> auch in internationalen Fällen.<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Absatz 1: Terminologie wurde Artikel 80 <strong>ZStV</strong> angepasst.<br />
Art. 24 Abs. 1<br />
1<br />
Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in<br />
anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz<br />
(Art. 80) erlaubt.