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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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3. Abschnitt: Erfassen<br />

Art. 24 Namen<br />

1<br />

Namen werden, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt, so erfasst, wie sie in<br />

den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in andern massgebenden Ausweisen geschrieben<br />

sind.<br />

2<br />

Als Ledigname einer Person wird der Familienname erfasst, den sie un<strong>mit</strong>telbar vor ihrer<br />

ersten Eheschliessung geführt hat.<br />

3<br />

Amtliche Namen, die weder Familiennamen noch Vornamen sind, werden als „andere amtliche<br />

Namen“ erfasst.<br />

4<br />

Namen dürfen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden.<br />

Entspricht dem geltenden Recht <strong>mit</strong> ausdrücklichem Vorbehalt des Standardzeichensatzes<br />

des Systems „Infostar“ (Art. 43 Abs. 1 und 2 <strong>ZStV</strong>).<br />

Eine wichtige Änderung enthält Absatz 2: Der Zusatz „... geb. NN“ (Art. 43 Abs. 1 bis <strong>ZStV</strong>,<br />

bisherige Darstellung des Ledignamens) wird im System „Infostar“ in einem separaten Feld<br />

„Ledigname“ erfasst (Art. 8 Bst. c Ziff. 2).<br />

In der Rubrik „Andere amtliche Namen“ (Abs. 3) lassen sich zum Beispiel die in angloamerikanischen<br />

und nordeuropäischen Staaten gebräuchlichen amtlichen Mittelnamen eintragen.<br />

Nicht erfasst werden dürfen hingegen Allianznamen oder Namen, unter denen Künstlerinnen<br />

und Künstler bekannt sind, weil es sich nicht um amtliche Namen handelt. Nach Artikel 40<br />

des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) wird der Name<br />

nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung in die Zivilstandsregister<br />

eingetragen. Der vorliegende Artikel 24 gilt so<strong>mit</strong> auch in internationalen Fällen.<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Absatz 1: Terminologie wurde Artikel 80 <strong>ZStV</strong> angepasst.<br />

Art. 24 Abs. 1<br />

1<br />

Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in<br />

anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz<br />

(Art. 80) erlaubt.

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