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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 22<br />

Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und<br />

Einbürgerungen<br />

(in Kraft seit 01.07.2005)<br />

1<br />

Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen werden im Kanton<br />

beurkundet, in dem sie erlassen werden.<br />

2<br />

Bundesgerichtsurteile werden im Kanton des Sitzes der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen<br />

des Bundes im Heimatkanton der betroffenen Person beurkundet.<br />

3<br />

Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die <strong>mit</strong>geteilten Personenstandsdaten<br />

beurkundet werden und die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt (6. Kapitel, 2. Abschnitt).<br />

4<br />

Das kantonale Recht regelt die internen Zuständigkeiten.<br />

Neu werden inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen nicht<br />

mehr durch die am Heimatort der betroffenen Personen zuständigen Zivilstandsämter, sondern<br />

durch die von den Kantonen am Sitz des urteilenden Gerichts oder der verfügenden<br />

Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Zivilstandsämter beurkundet. Die Kantone können zu<br />

diesem Zweck Sonderzivilstandsämter vorsehen (Art. 2). Die Beurkundung aufgrund dieses<br />

Artikels beschränkt sich auf die Personenstandsdaten (Art. 8).<br />

Dieser Artikel tritt nicht <strong>mit</strong> der neuen Zivilstandsverordnung in Kraft, sondern nach einem<br />

delegierten Beschluss des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 92 Abs. 2<br />

Bst. d und Art. 100 Abs. 3 <strong>mit</strong> Erläuterungen).

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