ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 22<br />
Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und<br />
Einbürgerungen<br />
(in Kraft seit 01.07.2005)<br />
1<br />
Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen werden im Kanton<br />
beurkundet, in dem sie erlassen werden.<br />
2<br />
Bundesgerichtsurteile werden im Kanton des Sitzes der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen<br />
des Bundes im Heimatkanton der betroffenen Person beurkundet.<br />
3<br />
Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die <strong>mit</strong>geteilten Personenstandsdaten<br />
beurkundet werden und die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt (6. Kapitel, 2. Abschnitt).<br />
4<br />
Das kantonale Recht regelt die internen Zuständigkeiten.<br />
Neu werden inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen nicht<br />
mehr durch die am Heimatort der betroffenen Personen zuständigen Zivilstandsämter, sondern<br />
durch die von den Kantonen am Sitz des urteilenden Gerichts oder der verfügenden<br />
Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Zivilstandsämter beurkundet. Die Kantone können zu<br />
diesem Zweck Sonderzivilstandsämter vorsehen (Art. 2). Die Beurkundung aufgrund dieses<br />
Artikels beschränkt sich auf die Personenstandsdaten (Art. 8).<br />
Dieser Artikel tritt nicht <strong>mit</strong> der neuen Zivilstandsverordnung in Kraft, sondern nach einem<br />
delegierten Beschluss des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 92 Abs. 2<br />
Bst. d und Art. 100 Abs. 3 <strong>mit</strong> Erläuterungen).