ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 21<br />
Trauung, Kindesanerkennung und Erklärungen<br />
Trauung, Eintragung einer Partnerschaft, Kindesanerkennung und<br />
Erklärungen<br />
Trauungen und Entgegennahme von Erklärungen<br />
1<br />
Die Trauung wird im Zivilstandskreis beurkundet, in dem sie stattgefunden hat.<br />
2<br />
Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Kindesanerkennung richtet sich nach Artikel 11<br />
Absätze 5 und 6.<br />
3<br />
Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Erklärungen richtet sich nach:<br />
a. Artikel 12 Absätze 1 und 2 für die Namenserklärung vor der Heirat;<br />
Entspricht dem geltenden Recht (Art. 93 <strong>ZStV</strong>; Erläuterungen bei den in Abs. 2 und 3 zitierten<br />
Bestimmungen).<br />
Die Zuständigkeit für die Kindesanerkennung und für die Erklärungen sind aus Gründen der<br />
Übersichtlichkeit am Ort der schwergewichtigen Regelung angeführt.<br />
In Absatz 2 wird auf die entsprechenden Stellen verwiesen.<br />
b. Artikel 13 Absätze 1 und 2 für die Namenserklärung nach gerichtlicher Auflösung der<br />
Ehe;<br />
c. Artikel 14 Absätze 1 und 2 für die Erklärung über die Unterstellung des Namens unter<br />
das Heimatrecht;<br />
d. Artikel 17 Absatz 1 für die Erklärung als Nachweis nicht streitiger Angaben.<br />
Änderung 01.01.2007<br />
Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 1 bis<br />
Trauung, Eintragung einer Partnerschaft, Kindesanerkennung und<br />
Erklärungen<br />
Die Verordnung legt in diesem Artikel die Zuständigkeit für die Erfassung/Beurkundung von<br />
eingetragenen Partnerschaften im Informatiksystem Infostar fest. Entsprechend den allgemeinen<br />
Prinzipien erfolgt die Beurkundung am Ort des Ereignisses, d.h. dort, wo die Ereignis<br />
stattgefunden hat.<br />
1bis<br />
Die Eintragung einer Partnerschaft wird im Zivilstandskreis vorgenommen, in dem sie<br />
beurkundet worden ist.<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Trauungen und Entgegennahme von Erklärungen<br />
1<br />
Die Trauung und die Entgegennahme der Erklärung über die Begründung der<br />
eingetragenen Partnerschaft, der Erklärung über die Anerkennung eines Kindes sowie der<br />
Erklärung über die Namensführung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe werden vom<br />
Zivilstandsamt beurkundet, das die Amtshandlung durchgeführt hat.<br />
2<br />
Ist die Erklärung über die Anerkennung eines Kindes oder die Erklärung über die Namensführung<br />
nach gerichtlicher Auflösung der Ehe von einer Vertretung der Schweiz im Ausland<br />
entgegengenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit für die Beurkundung sinnge-<br />
Absatz 1: Regelung der Zuständigkeit für die Beurkundung der Bestätigung über die durchgeführte<br />
Trauung (Art. 70 Abs. 1), der entgegengenommen Erklärung zur Begründung der<br />
eingetragenen Partnerschaft (Art. 75i Abs. 1), der entgegengenommenen Erklärung über die<br />
Anerkennung der Vaterschaft (Art. 11) und der entgegengenommenen Erklärung über die<br />
Namensführung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe (Art. 13 Abs. 5).<br />
Absatz 2: Regelung der Zuständigkeit für die Beurkundung, wenn die Erklärungen im Ausland<br />
entgegengenommen worden sind.<br />
Absatz 3: Regelung der Zuständigkeit für die Beurkundung, wenn die Erklärung vor Gericht<br />
oder im Testament erfolgt ist.