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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 21<br />

Trauung, Kindesanerkennung und Erklärungen<br />

Trauung, Eintragung einer Partnerschaft, Kindesanerkennung und<br />

Erklärungen<br />

Trauungen und Entgegennahme von Erklärungen<br />

1<br />

Die Trauung wird im Zivilstandskreis beurkundet, in dem sie stattgefunden hat.<br />

2<br />

Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Kindesanerkennung richtet sich nach Artikel 11<br />

Absätze 5 und 6.<br />

3<br />

Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Erklärungen richtet sich nach:<br />

a. Artikel 12 Absätze 1 und 2 für die Namenserklärung vor der Heirat;<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 93 <strong>ZStV</strong>; Erläuterungen bei den in Abs. 2 und 3 zitierten<br />

Bestimmungen).<br />

Die Zuständigkeit für die Kindesanerkennung und für die Erklärungen sind aus Gründen der<br />

Übersichtlichkeit am Ort der schwergewichtigen Regelung angeführt.<br />

In Absatz 2 wird auf die entsprechenden Stellen verwiesen.<br />

b. Artikel 13 Absätze 1 und 2 für die Namenserklärung nach gerichtlicher Auflösung der<br />

Ehe;<br />

c. Artikel 14 Absätze 1 und 2 für die Erklärung über die Unterstellung des Namens unter<br />

das Heimatrecht;<br />

d. Artikel 17 Absatz 1 für die Erklärung als Nachweis nicht streitiger Angaben.<br />

Änderung 01.01.2007<br />

Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 1 bis<br />

Trauung, Eintragung einer Partnerschaft, Kindesanerkennung und<br />

Erklärungen<br />

Die Verordnung legt in diesem Artikel die Zuständigkeit für die Erfassung/Beurkundung von<br />

eingetragenen Partnerschaften im Informatiksystem Infostar fest. Entsprechend den allgemeinen<br />

Prinzipien erfolgt die Beurkundung am Ort des Ereignisses, d.h. dort, wo die Ereignis<br />

stattgefunden hat.<br />

1bis<br />

Die Eintragung einer Partnerschaft wird im Zivilstandskreis vorgenommen, in dem sie<br />

beurkundet worden ist.<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Trauungen und Entgegennahme von Erklärungen<br />

1<br />

Die Trauung und die Entgegennahme der Erklärung über die Begründung der<br />

eingetragenen Partnerschaft, der Erklärung über die Anerkennung eines Kindes sowie der<br />

Erklärung über die Namensführung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe werden vom<br />

Zivilstandsamt beurkundet, das die Amtshandlung durchgeführt hat.<br />

2<br />

Ist die Erklärung über die Anerkennung eines Kindes oder die Erklärung über die Namensführung<br />

nach gerichtlicher Auflösung der Ehe von einer Vertretung der Schweiz im Ausland<br />

entgegengenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit für die Beurkundung sinnge-<br />

Absatz 1: Regelung der Zuständigkeit für die Beurkundung der Bestätigung über die durchgeführte<br />

Trauung (Art. 70 Abs. 1), der entgegengenommen Erklärung zur Begründung der<br />

eingetragenen Partnerschaft (Art. 75i Abs. 1), der entgegengenommenen Erklärung über die<br />

Anerkennung der Vaterschaft (Art. 11) und der entgegengenommenen Erklärung über die<br />

Namensführung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe (Art. 13 Abs. 5).<br />

Absatz 2: Regelung der Zuständigkeit für die Beurkundung, wenn die Erklärungen im Ausland<br />

entgegengenommen worden sind.<br />

Absatz 3: Regelung der Zuständigkeit für die Beurkundung, wenn die Erklärung vor Gericht<br />

oder im Testament erfolgt ist.

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