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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Neu eingefügt 01.01.2011<br />

Art. 19a<br />

Fehler<br />

1<br />

Behörden, namentlich die Zivilstandsämter, sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Fehler zu<br />

melden.<br />

2<br />

Jede betroffene Person kann der Aufsichtsbehörde Fehler melden.<br />

3<br />

Hat die betroffene Person fehlerhafte Dokumente entgegengenommen, so ist sie vor der<br />

Behebung der Fehler anzuhören.<br />

Es handelt sich um einen allgemeinen Beurkundungsgrundsatz (3. Kapitel, 1. Abschnitt). Mit<br />

der Aufhebung des Familienregisters entfällt die gegenseitige und systematische Kontrolle<br />

der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten. Qualitätssicherung und Registerwahrheit<br />

erhalten eine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Es besteht eine Pflicht zur Behebung von<br />

Fehlern, die auf Versehen und Irrtum beruhen (Art. 43 ZGB).

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