ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Neu eingefügt 01.01.2011<br />
Art. 19a<br />
Fehler<br />
1<br />
Behörden, namentlich die Zivilstandsämter, sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Fehler zu<br />
melden.<br />
2<br />
Jede betroffene Person kann der Aufsichtsbehörde Fehler melden.<br />
3<br />
Hat die betroffene Person fehlerhafte Dokumente entgegengenommen, so ist sie vor der<br />
Behebung der Fehler anzuhören.<br />
Es handelt sich um einen allgemeinen Beurkundungsgrundsatz (3. Kapitel, 1. Abschnitt). Mit<br />
der Aufhebung des Familienregisters entfällt die gegenseitige und systematische Kontrolle<br />
der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten. Qualitätssicherung und Registerwahrheit<br />
erhalten eine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Es besteht eine Pflicht zur Behebung von<br />
Fehlern, die auf Versehen und Irrtum beruhen (Art. 43 ZGB).