ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Neu eingefügt 01.01.2011<br />
Art. 18a<br />
Beglaubigung<br />
1<br />
Die nach Artikel 4 oder 5 zuständige Amtsperson beglaubigt in den in dieser Verordnung<br />
vorgesehenen Fällen die Unterschrift einer Person. Un<strong>mit</strong>telbar vorher vergewissert sie sich<br />
über deren Identität.<br />
2<br />
Sie beglaubigt die Übereinstimmung von Kopien und Abschriften <strong>mit</strong> dem Originaldokument.<br />
3<br />
Bezweifelt sie die Echtheit einer Unterschrift oder ist unklar, ob das Dokument von der zuständigen<br />
Behörde ausgefertigt worden ist, so kann sie die Beglaubigung durch die zuständige<br />
Amtsstelle im Inland oder Ausland verlangen.<br />
Absatz 1: Entspricht dem bisherigen Artikel 18 Absatz 3, welcher auf die schweizerischen<br />
Vertretungen im Ausland ausgedehnt wird.<br />
Absatz 2: Die Praxis wird ausdrücklich festgehalten.<br />
Absatz 3: Grundlage für die Einholung der Beglaubigung der Unterschrift in Ausnahmefällen<br />
durch eine inländische oder ausländische Urkundsperson, wenn die Person nicht persönlich<br />
beim Zivilstandsamt oder bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland vorsprechen<br />
kann. Ausserdem kann z.B. im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Überprüfung der Echtheit eines ausländischen<br />
Dokumentes die Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde eingeholt<br />
werden (Apostille).