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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Neu eingefügt 01.01.2011<br />

Art. 18a<br />

Beglaubigung<br />

1<br />

Die nach Artikel 4 oder 5 zuständige Amtsperson beglaubigt in den in dieser Verordnung<br />

vorgesehenen Fällen die Unterschrift einer Person. Un<strong>mit</strong>telbar vorher vergewissert sie sich<br />

über deren Identität.<br />

2<br />

Sie beglaubigt die Übereinstimmung von Kopien und Abschriften <strong>mit</strong> dem Originaldokument.<br />

3<br />

Bezweifelt sie die Echtheit einer Unterschrift oder ist unklar, ob das Dokument von der zuständigen<br />

Behörde ausgefertigt worden ist, so kann sie die Beglaubigung durch die zuständige<br />

Amtsstelle im Inland oder Ausland verlangen.<br />

Absatz 1: Entspricht dem bisherigen Artikel 18 Absatz 3, welcher auf die schweizerischen<br />

Vertretungen im Ausland ausgedehnt wird.<br />

Absatz 2: Die Praxis wird ausdrücklich festgehalten.<br />

Absatz 3: Grundlage für die Einholung der Beglaubigung der Unterschrift in Ausnahmefällen<br />

durch eine inländische oder ausländische Urkundsperson, wenn die Person nicht persönlich<br />

beim Zivilstandsamt oder bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland vorsprechen<br />

kann. Ausserdem kann z.B. im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Überprüfung der Echtheit eines ausländischen<br />

Dokumentes die Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde eingeholt<br />

werden (Apostille).

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