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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 17 Nachweis nicht streitiger Angaben (Art. 41 ZGB)<br />

1<br />

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall den Nachweis von Angaben über den Personenstand<br />

durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten<br />

unter folgenden Voraussetzungen bewilligen:<br />

a. Die zur Mitwirkung verpflichtete Person weist nach, dass es ihr nach hinreichenden<br />

Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist, die entsprechenden Urkunden zu beschaffen;<br />

und<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 13a <strong>ZStV</strong>).<br />

Absatz 3 verdeutlicht die unveränderte Rechtslage: Anwendbar sind nach den Umständen<br />

die familienrechtlichen Statusklagen, die Klage auf Bereinigung der Personenstandsregister<br />

(Art. 42 ZGB; Art. 30 dieser Verordnung) oder die allgemeine gerichtliche Feststellungsklage<br />

(BGE 114 II 255 E. 2a).<br />

b. die Angaben sind nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen<br />

nicht streitig.<br />

2<br />

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur<br />

Wahrheit, weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglaubigt ihre Unterschrift.<br />

3<br />

Bei streitigen Angaben über den Personenstand sind die Gerichte zuständig.<br />

Änderung 01.01.2007<br />

Art. 17 Abs. 3<br />

3<br />

Erklärt sich die Aufsichtsbehörde für unzuständig, so erlässt sie eine formelle Verfügung<br />

und fordert die betroffene Person auf, zur Feststellung des Personenstandes das zuständige<br />

Gericht anzurufen.<br />

Diese Änderung soll eine Klärung in Fällen bewirken, in denen die kantonale Aufsichtsbehörde<br />

im Zivilstandswesen die Abgabe einer Erklärung als Ersatz für fehlende Zivilstandsdokumente<br />

<strong>mit</strong> der Begründung verweigert, dass es sich um Streitige Angaben im Sinne von<br />

Artikel 41 ZGB handle. In solchen Fällen muss die Aufsichtsbehörde künftig zwingend einen<br />

formellen Nichteintretensentscheid wegen mangelnder Zuständigkeit fällen und die Beteiligten<br />

zur Feststellung des Personenstandes an das zuständige Gericht verweisen (Art. 42<br />

ZGB). Mit einem solchen formellen Entscheid soll verhindert werden, dass das Gericht seinerseits<br />

einen Nichteintretensentscheid fällt und so einen negativen Kompetenzkonflikt<br />

schafft, wie es in der Praxis bedauerlicherweise geschah.

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