ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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11.01.2015 Aufrufe

3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 15 Grundsatz Grundsätze Der Personenstand wird ausschliesslich elektronisch beurkundet. Siehe einführende Bemerkungen vor dem 1. Kapitel und 8. Kapitel: Zentrale Datenbank (“Infostar”). Die ausschliesslich elektronische Beurkundung des Personenstands in der zentralen Datenbank ändert nichts daran, dass die Beteiligten bei den Zivilstandsämtern weiterhin schriftliche Erklärungen als Grundlage dieser Beurkundung abzugeben haben (Art. 21 und 65). Änderung 01.01.2007 Grundsätze 1 Der Personenstand und die Zivilstandsfälle werden ausschliesslich elektronisch beurkundet. 2 Ausser wenn ein Findelkind gefunden oder eine Leiche entdeckt wird, setzt jedes Verfahren zur Beurkundung eines Zivilstandsfalles voraus, dass der Personenstand der betroffenen Person vorgängig beurkundet worden ist. Es handelt sich um eine formelle Änderung. Die Revision umschreibt bloss die Praxis, ohne das geltende System zu ändern. In der Bestimmung wird nunmehr das Prinzip bekräftigt, wonach alle Personenstandsdaten, einschliesslich der Zivilstandsfälle, elektronisch beurkundet werden (Abs. 1). Die Beurkundung eines Zivilstandsereignisses erfordert nämlich, dass die betreffende Person zuvor mit ihrem aktuellen Personenstand erfasst (oder rückerfasst) worden ist (man spricht dabei von „Benutzer-Oberfläche“). Dieser Grundsatz erleidet zwei Ausnahmen: das Findelkind und der Leichenfund (wobei es sich um das Auffinden der Leiche einer unbekannten Person handelt). In beiden Fällen ist die Identität der betreffenden Person naturgemäss nicht bekannt (Abs. 2). Siehe dazu auch die Bemerkungen zu Artikel 16. Änderung 01.01.2011 1 Jede Person wird nur einmal in das Personenstandsregister aufgenommen. 2 Die Beurkundung eines Zivilstandsereignisses oder einer Zivilstandstatsache setzt voraus, dass die aktuellen Daten der betroffenen Personen im Personenstandsregister abrufbar sind; diese Voraussetzung entfällt bei der Beurkundung der Geburt eines Findelkindes (Art. 10) und des Todes einer unbekannten Person. 3 Die Zivilstandsereignisse einer Person werden in chronologischer Reihenfolge beurkundet. 4 Die Datensätze (Gesamtheit der Daten betreffend eine Person) der im Personenstandsregister geführten Personen werden gestützt auf die familienrechtlichen Verhältnisse miteinander verknüpft. Wird das Rechtsverhältnis aufgehoben, so entfällt die Verknüpfung. Absatz 1: Untersagt die Aufnahme von Personenstandsdaten, die einer Person eine doppelte Identität zuweisen könnten (Gefahr besteht namentlich bei der Rückerfassung gemäss Übergangsbestimmungen und im Besonderen bei der Aufnahme von Personenstandsdaten gemäss Art. 15a Abs. 2). Absatz 2: Voraussetzung für die Ereignisbeurkundung und Nennung der Ausnahmen von der Voraussetzung. Absatz 3: Die personenbezogene Chronologie ist zwingend. Wird sie nicht eingehalten, muss sie später hergestellt werden. Absatz 4: Rechtsgrundlage für die Beurkundung der bisher aus dem Familienregister ersichtlichen Familienverhältnisse. Absatz 5: Die Aktualisierung erfolgt automatisch und in Ausnahmefällen im Geschäftsfall Per-

5 Anlässlich einer Beurkundung werden die Daten aller von der Beurkundung betroffenen Personen aktualisiert. son mit der Funktion „Neuer Eintrag“. Die aktuelle Datenhaltung entspricht der bisherigen Führung des Familienregisters.

3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung<br />

1. Abschnitt: Allgemeines<br />

Art. 15<br />

Grundsatz<br />

Grundsätze<br />

Der Personenstand wird ausschliesslich elektronisch beurkundet. Siehe einführende Bemerkungen vor dem 1. Kapitel und 8. Kapitel: Zentrale Datenbank<br />

(“Infostar”). Die ausschliesslich elektronische Beurkundung des Personenstands in der<br />

zentralen Datenbank ändert nichts daran, dass die Beteiligten bei den Zivilstandsämtern<br />

weiterhin schriftliche Erklärungen als Grundlage dieser Beurkundung abzugeben haben (Art.<br />

21 und 65).<br />

Änderung 01.01.2007<br />

Grundsätze<br />

1<br />

Der Personenstand und die Zivilstandsfälle werden ausschliesslich elektronisch beurkundet.<br />

2<br />

Ausser wenn ein Findelkind gefunden oder eine Leiche entdeckt wird, setzt jedes Verfahren<br />

zur Beurkundung eines Zivilstandsfalles voraus, dass der Personenstand der betroffenen<br />

Person vorgängig beurkundet worden ist.<br />

Es handelt sich um eine formelle Änderung. Die Revision umschreibt bloss die Praxis, ohne<br />

das geltende System zu ändern. In der Bestimmung wird nunmehr das Prinzip bekräftigt,<br />

wonach alle Personenstandsdaten, einschliesslich der Zivilstandsfälle, elektronisch beurkundet<br />

werden (Abs. 1). Die Beurkundung eines Zivilstandsereignisses erfordert nämlich,<br />

dass die betreffende Person zuvor <strong>mit</strong> ihrem aktuellen Personenstand erfasst (oder rückerfasst)<br />

worden ist (man spricht dabei von „Benutzer-Oberfläche“).<br />

Dieser Grundsatz erleidet zwei Ausnahmen: das Findelkind und der Leichenfund (wobei es<br />

sich um das Auffinden der Leiche einer unbekannten Person handelt). In beiden Fällen ist die<br />

Identität der betreffenden Person naturgemäss nicht bekannt (Abs. 2). Siehe dazu auch die<br />

Bemerkungen zu Artikel 16.<br />

Änderung 01.01.2011<br />

1<br />

Jede Person wird nur einmal in das Personenstandsregister aufgenommen.<br />

2<br />

Die Beurkundung eines Zivilstandsereignisses oder einer Zivilstandstatsache setzt voraus,<br />

dass die aktuellen Daten der betroffenen Personen im Personenstandsregister abrufbar sind;<br />

diese Voraussetzung entfällt bei der Beurkundung der Geburt eines Findelkindes (Art. 10)<br />

und des Todes einer unbekannten Person.<br />

3<br />

Die Zivilstandsereignisse einer Person werden in chronologischer Reihenfolge beurkundet.<br />

4<br />

Die Datensätze (Gesamtheit der Daten betreffend eine Person) der im Personenstandsregister<br />

geführten Personen werden gestützt auf die familienrechtlichen Verhältnisse <strong>mit</strong>einander<br />

verknüpft. Wird das Rechtsverhältnis aufgehoben, so entfällt die Verknüpfung.<br />

Absatz 1: Untersagt die Aufnahme von Personenstandsdaten, die einer Person eine doppelte<br />

Identität zuweisen könnten (Gefahr besteht namentlich bei der Rückerfassung gemäss Übergangsbestimmungen<br />

und im Besonderen bei der Aufnahme von Personenstandsdaten gemäss<br />

Art. 15a Abs. 2).<br />

Absatz 2: Voraussetzung für die Ereignisbeurkundung und Nennung der Ausnahmen von der<br />

Voraussetzung.<br />

Absatz 3: Die personenbezogene Chronologie ist zwingend. Wird sie nicht eingehalten, muss<br />

sie später hergestellt werden.<br />

Absatz 4: Rechtsgrundlage für die Beurkundung der bisher aus dem Familienregister ersichtlichen<br />

Familienverhältnisse.<br />

Absatz 5: Die Aktualisierung erfolgt automatisch und in Ausnahmefällen im Geschäftsfall Per-

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