ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 14 Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht<br />
1<br />
Im Zusammenhang <strong>mit</strong> einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsfall kann die<br />
Schweizerin oder der Schweizer <strong>mit</strong> Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der<br />
Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären,<br />
ihren oder seinen Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 IPRG<br />
vom 18. Dezember 1987).<br />
2<br />
Im Zusammenhang <strong>mit</strong> einem ausländischen Zivilstandsfall kann eine solche Erklärung der<br />
Aufsichtsbehörde direkt oder durch Ver<strong>mit</strong>tlung der Vertretung der Schweiz abgegeben<br />
werden.<br />
Entspricht in gekürzter Form dem geltenden Recht (Art. 177d <strong>ZStV</strong>).<br />
Vorschriften über das Verfahren (Art. 177d Abs. 4 <strong>ZStV</strong>) und in internationalen Fällen die<br />
Möglichkeit der Aktenprüfung durch die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen<br />
(Art. 177d Abs. 1, 2. Satz <strong>ZStV</strong>) enhalten in allgemeiner Form die Regeln über das Verfahren<br />
der Beurkundung (Art. 16, 18 und 21).<br />
3<br />
Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer die Namenserklärung nach Artikel 12 oder 13<br />
abgibt, so gilt dies als Erklärung, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Art. 14 Abs. 1 und 2<br />
1<br />
Im Zusammenhang <strong>mit</strong> einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsereignis kann<br />
die Schweizerin oder der Schweizer <strong>mit</strong> Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der<br />
Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären,<br />
ihren oder seinen Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 37 Abs. 2<br />
IPRG 5 ).<br />
2<br />
Im Zusammenhang <strong>mit</strong> einem ausländischen Zivilstandsereignis kann eine solche Erklärung<br />
der Aufsichtsbehörde direkt oder durch Ver<strong>mit</strong>tlung der Vertretung der Schweiz abgegeben<br />
werden.<br />
5 SR 291