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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 14 Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht<br />

1<br />

Im Zusammenhang <strong>mit</strong> einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsfall kann die<br />

Schweizerin oder der Schweizer <strong>mit</strong> Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der<br />

Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären,<br />

ihren oder seinen Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 IPRG<br />

vom 18. Dezember 1987).<br />

2<br />

Im Zusammenhang <strong>mit</strong> einem ausländischen Zivilstandsfall kann eine solche Erklärung der<br />

Aufsichtsbehörde direkt oder durch Ver<strong>mit</strong>tlung der Vertretung der Schweiz abgegeben<br />

werden.<br />

Entspricht in gekürzter Form dem geltenden Recht (Art. 177d <strong>ZStV</strong>).<br />

Vorschriften über das Verfahren (Art. 177d Abs. 4 <strong>ZStV</strong>) und in internationalen Fällen die<br />

Möglichkeit der Aktenprüfung durch die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen<br />

(Art. 177d Abs. 1, 2. Satz <strong>ZStV</strong>) enhalten in allgemeiner Form die Regeln über das Verfahren<br />

der Beurkundung (Art. 16, 18 und 21).<br />

3<br />

Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer die Namenserklärung nach Artikel 12 oder 13<br />

abgibt, so gilt dies als Erklärung, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Art. 14 Abs. 1 und 2<br />

1<br />

Im Zusammenhang <strong>mit</strong> einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsereignis kann<br />

die Schweizerin oder der Schweizer <strong>mit</strong> Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der<br />

Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären,<br />

ihren oder seinen Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 37 Abs. 2<br />

IPRG 5 ).<br />

2<br />

Im Zusammenhang <strong>mit</strong> einem ausländischen Zivilstandsereignis kann eine solche Erklärung<br />

der Aufsichtsbehörde direkt oder durch Ver<strong>mit</strong>tlung der Vertretung der Schweiz abgegeben<br />

werden.<br />

5 SR 291

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