ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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11.01.2015 Aufrufe

Art. 9 Geburt (Absatz 2 in Kraft seit 01.01.2005) 1 Als Geburten werden die Lebend- und die Totgeburten beurkundet. 2 Als Totgeburt wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die Welt kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist. 3 Bei tot geborenen Kindern können Familienname und Vornamen erfasst werden, wenn es die zur Vornamensgebung berechtigten Personen (Art. 37 Abs. 1) wünschen. Entspricht dem geltenden Recht (Abs. 1: Art. 59 Abs. 1 ZStV; Abs. 3: Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. b ZStV). Absatz 2 enthält neu eine Legaldefinition der Totgeburt. Sie wurde von der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) in Abstimmung mit der Definition der Weltgesundheitsorganisation und der Mehrheit der europäischen Staaten erarbeitet (Brief vom 1.3.2004 der SAMW an das EAZW). “Ohne Lebenszeichen” bedeutet nach dieser Definition: “kein Herzschlag, fehlende Spontanatmung”. Nach bisheriger Regelung (Art. 59 Abs. 1 ZStV) sind Totgeburten zu beurkunden, wenn sie nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft erfolgen. Die Bestimmung dieser Frist ist in der Praxis schwierig durchzuführen. Die bisherige Faustregel, dass Kinder, welche kleiner als 30 Zentimeter sind, vor weniger als sechs Monaten empfangen wurden, war in fachärztlichen Kreisen seit längerer Zeit als unbefriedigend kritisiert worden. Ob es sich um eine registrierungspflichtige Totgeburt handelt, entscheidet die meldepflichtige Stelle, das heisst in der Regel ein Spital.

Art. 10 Findelkind Als Findelkind gilt ein ausgesetztes Kind unbekannter Abstammung. Entspricht dem geltenden Recht (Art. 59 Abs. 2 ZStV).

Art. 9<br />

Geburt<br />

(Absatz 2 in Kraft seit 01.01.2005)<br />

1 Als Geburten werden die Lebend- und die Totgeburten beurkundet.<br />

2<br />

Als Totgeburt wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die Welt kommt und<br />

ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder ein Gestationsalter von mindestens 22<br />

vollendeten Wochen aufweist.<br />

3 Bei tot geborenen Kindern können Familienname und Vornamen erfasst werden, wenn es<br />

die zur Vornamensgebung berechtigten Personen (Art. 37 Abs. 1) wünschen.<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Abs. 1: Art. 59 Abs. 1 <strong>ZStV</strong>; Abs. 3: Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3<br />

Bst. b <strong>ZStV</strong>).<br />

Absatz 2 enthält neu eine Legaldefinition der Totgeburt. Sie wurde von der Schweizerischen<br />

Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) in Abstimmung <strong>mit</strong> der Definition der<br />

Weltgesundheitsorganisation und der Mehrheit der europäischen Staaten erarbeitet (Brief<br />

vom 1.3.2004 der SAMW an das EAZW). “Ohne Lebenszeichen” bedeutet nach dieser Definition:<br />

“kein Herzschlag, fehlende Spontanatmung”. Nach bisheriger Regelung (Art. 59 Abs.<br />

1 <strong>ZStV</strong>) sind Totgeburten zu beurkunden, wenn sie nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft<br />

erfolgen. Die Bestimmung dieser Frist ist in der Praxis schwierig durchzuführen.<br />

Die bisherige Faustregel, dass Kinder, welche kleiner als 30 Zentimeter sind, vor weniger als<br />

sechs Monaten empfangen wurden, war in fachärztlichen Kreisen seit längerer Zeit als unbefriedigend<br />

kritisiert worden. Ob es sich um eine registrierungspflichtige Totgeburt handelt,<br />

entscheidet die meldepflichtige Stelle, das heisst in der Regel ein Spital.

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