ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Art. 8 Daten Folgende Daten werden im Personenstandsregister geführt: a. Systemdaten: 1. Systemnummern, 2. Eintragungsart, 3. Eintragungsstatus, 4. Verzeichnisse (Gemeinden, Zivilstandskreise, Staaten, Adressen); b. Personenidentifikationsnummer; Artikel 8 enthält alle Daten, welche im Rahmen der vollinformatisierten Führung des Personenstandsregisters bearbeitet werden (System „Infostar“). Es sind dies die für die Beurkundung des Personenstandes im Sinne des Zivilgesetzbuches (Art. 39 ff. ZGB) unerlässlichen Daten. Darüber hinaus dürfen wie bisher keine Daten bearbeitet werden (Art. 39 ZStV). Buchstabe b: Es handelt sich um eine Systemnummer, die grundsätzlich nur zivilstandsintern verwendet wird. Buchstabe j: “Lebensstatus” beinhaltet die Information, ob jemand am Leben oder gestorben ist. Diese Angabe muss im System für gewisse Funktionen vorhanden sein. c. Namen: 1. Familienname, 2. Ledigname, 3. Vornamen 4. andere amtliche Namen; d. Geschlecht; e. Geburt: 1. Datum, 2. Zeit, 3. Ort, 4. Totgeburt; f. Zivilstand: 1. Status, 2. Datum; g. Tod: 1. Datum, 2. Zeit, 3. Ort;
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