ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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am 4.6.2003 durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement). Zusammen <strong>mit</strong> einer<br />
grosszügigen Übergangsregelung (Art. 95) wird eine flexible Lösung sichergestellt. - Die Zivilstandsformulare<br />
sind im elektronischen Beurkundungssystem “Infostar” vorprogrammiert.<br />
Sind Personenstandsdaten auszudrucken, wählt das Zivilstandsamt das nach den konkreten<br />
Bedürfnissen geeignete Formular. Da<strong>mit</strong> wird die landesweite Einheitlichkeit der Zivilstandsformulare<br />
gewährleistet. Die Festlegung der im Zivilstandswesen zu verwendenden<br />
Formulare ist organisatorisch-technischer Natur und liegt im Rahmen der allgemeinen<br />
Weisungskompetenz des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen (Art. 84 Abs. 3<br />
Bst. a). Neu soll deshalb dieses Amt anstelle des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements<br />
zuständig sein (Art. 6). Die Zahl der Formulare wird im Vergleich zum geltenden<br />
Recht beträchtlich erweitert. Da<strong>mit</strong> werden die Bedürfnisse nach differenzierten Auskünften<br />
und Nachweisen sowie die datenschutzrechtlichen Anliegen nach einer Beschränkung<br />
der Bekanntgabe auf die für den angeführten Zweck unerlässlichen Daten umfassender als<br />
bisher berücksichtigt. - Die in der zentralen Datenbank „Infostar“ beurkundeten Personenstandsdaten<br />
werden durch organisatorische und technische Massnahmen dauernd gesichert<br />
und stets in ihrer Gesamtheit migriert. In einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem<br />
Bundesarchiv und dem Bundesamt für Justiz sind die Standards der „Langzeitverfügbarkeit“<br />
so festzulegen, dass weder eine allfällige spätere Überführung von Personenstandsdaten an<br />
das Bundesarchiv noch an die Kantonsarchive negativ präjudiziert wird. Bei der Ausarbeitung<br />
der Vereinbarung werden die Konferenz der Staatsarchivarinnen und der Staatsarchivare<br />
sowie die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen konsultiert. - Die<br />
kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen und der Schweizerische Verband für<br />
Zivilstandswesen konnten sich Ende 2002 zum Konzept der Ausführungserlasse und im<br />
Frühjahr 2003 zu den Vorentwürfen der Vollzugserlasse vernehmen lassen. Die Erlasse<br />
wurden als grundsätzlich übersichtlich, gut verständlich und zweckmässig beurteilt. Die<br />
Anregungen der Vernehmlassenden sind in den bereinigten Texten weitgehend berücksichtigt.<br />
Die Änderung des Zivilgesetzbuches, die neue Zivilstandsverordnung und die Änderung<br />
der Gebührenverordnung sind auf den 1. Juli 2004 in Kraft zu setzen. Ab diesem<br />
Datum werden alle Zivilstandsbehörden an das elektronische Beurkundungssystem angeschlossen<br />
sein. Die Legaldefinition der Totgeburt soll aus statistischen Gründen ab dem 1.<br />
Januar 2005 verbindlich sein (Art. 100 Abs. 2) und die Inkraftsetzung der neuen Regelung<br />
über die für die Erfassung inländischer Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen<br />
zuständigen Behörden (Art. 22 und 43) wird aus Gründen der Praktikabilität und<br />
der Rechtssicherheit an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement delegiert (Art.<br />
100 Abs. 3). - Mit dem Erlass der neuen Zivilstandsverordnung ist auch eine Änderung des<br />
Reglements des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes verbunden:<br />
Die Artikel 15, 23, 24 und 25 werden in die neue Zivilstandsverordnung übernommen (Art. 5),<br />
weil diese auch die internationalen Aspekte der Beurkundung des Personenstandes in der<br />
Schweiz und des Eheschliessungsverfahrens umfassend berücksichtigt. Zudem wird die<br />
Heimatscheinverordnung aufgehoben: Zumindest vorübergehend wird der Heimatschein in<br />
die Liste der Zivilstandsformulare aufgenommen (Art. 6) und steht da<strong>mit</strong> den Gemeindeverwaltungen<br />
bei Bedarf weiterhin zur Verfügung.