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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 6 Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung<br />

1 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen legt die im Zivilstandswesen zu verwendenden<br />

Formulare fest.<br />

2 Es erlässt Weisungen über die Papierqualität und die Anforderungen an die Beschriftung.<br />

Zur Vermeidung von Missbräuchen kann es besondere Sicherheitselemente vorschreiben.<br />

Die Zivilstandsformulare sind im elektronischen Beurkundungssystem “Infostar” vorprogrammiert.<br />

Sind Personenstandsdaten auszudrucken, wählt das Zivilstandsamt das nach<br />

den konkreten Bedürfnissen geeignete Formular. Da<strong>mit</strong> wird die landesweite Einheitlichkeit<br />

der Zivilstandsformulare gewährleistet. Die Festlegung der im Zivilstandswesen zu verwendenden<br />

Formulare ist organisatorisch-technischer Natur und liegt im Rahmen der allgemeinen<br />

Weisungskompetenz des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen (EAZW,<br />

Art. 84 Abs. 3 Bst. a). Neu soll deshalb dieses Amt anstelle des Eidgenössischen Justiz- und<br />

Polizeidepartements (EJPD) zuständig sein. Zur Vermeidung von Missbräuchen kann das<br />

EAZW inskünftig in seinen Weisungen besondere Sicherheitselemente vorschreiben. Die<br />

Zahl der Formulare wird im Vergleich zum geltenden Recht beträchtlich erweitert. Da<strong>mit</strong> werden<br />

die konkreten Bedürfnisse nach Auskünften und Nachweisen sowie die datenschutzrechtlichen<br />

Anliegen nach einer Beschränkung der Bekanntgabe auf die für den angeführten<br />

Zweck unerlässlichen Daten umfassender als bisher berücksichtigt. Die neue Zivilstandsverordnung<br />

regelt die Bürgerrechtsbestätigung (Art. 145a <strong>ZStV</strong>), das Familienbüchlein (Art. 146-<br />

147e <strong>ZStV</strong>) und die Heimatscheinkontrolle (Art. 35a Ziff. 1 <strong>ZStV</strong>) nicht mehr. Für die Abklärung<br />

der Bürgerrechte durch die Schweizerischen Vertretungen im Ausland stehen andere<br />

Dokumente als die Bürgerrechtsbestätigung zur Verfügung (zum Beispiel der Personenstandsausweis).<br />

Zumindest vorübergehend wird der Heimatschein in die Liste der Zivilstandsformulare<br />

übernommen und steht da<strong>mit</strong> den Gemeindeverwaltungen bei Bedarf<br />

weiterhin zur Verfügung. Die Verordnung über die Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung<br />

und die Verordnung über den Heimatschein sind aufzuheben (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 1 <strong>mit</strong> Erläuterung).<br />

Für diese ist der Bundesrat für jene das EJPD zuständig. Für Auszüge aus den<br />

konventionellen Zivilstandsregistern stehen mehrsprachige internationale Zivilstandsformulare<br />

zur Verfügung (Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Zivilstandsregistern,<br />

SR 0.211.112.112). Das EAZW hat in seinen Weisungen dafür zu sorgen,<br />

dass auch Blinde und Sehbehinderte Zugang zu den Personenstandsdaten haben (Art. 2<br />

Abs. 4 i.V. <strong>mit</strong> Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen<br />

von Menschen <strong>mit</strong> Behinderungen, BehiG, SR 151.3), das heisst, die Zivilstandsformulare<br />

müssen in die Systeme dieser Menschen für die Umwandlung in Sprache oder “Braille”-<br />

Schrift eingelesen werden können.

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