ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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11.01.2015 Aufrufe

4 Anlässlich der Beurkundung der folgenden Zivilstandsereignisse im Personenstandsregister sind im Familienregister zu löschen die Eintragung betreffend: a. das Kind im Blatt des rechtlichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis zu ihm aufgehoben worden ist; b. das Kind im Blatt der leiblichen Mutter und des leiblichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis durch Adoption erloschen ist; c. die Einbürgerung einer Ausländerin oder eines Ausländers, wenn sie nichtig erklärt worden ist. 5 Die Löschungen nach Absatz 4 werden begründet; dadurch ungültig gewordene Blätter werden gelöscht. 6 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet die Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen nach den Absätzen 1–4 dem für die Nachführung der in Papierform geführten Zivilstandsregister zuständigen Zivilstandsamt.

Art. 99 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 22. Dezember 1980 über den Heimatschein; 2. Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 mit Ausnahme der Artikel 130-132 (Art. 100 Abs. 3). 3. Die Artikel 130-132 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 werden mit der Inkraftsetzung der Artikel 22 und 43 Absätze 1-3 der Zivilstandsverordnung vom ... durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement aufgehoben (Art. 100 Abs. 3). Absatz 1 Ziffer 1: Siehe Erläuterungen zu Artikel 6 (Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat die Verordnung vom 31. Mai 1996 über die Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung auf den 30. Juni 2004 aufzuheben). Absatz 2: Die genannten Artikel werden in die neue Zivilstandsverordnung übernommen (Art. 5), weil diese auch die internationalen Aspekte der Beurkundung des Personenstandes in der Schweiz und des Eheschliessungsverfahrens umfassend berücksichtigt. 2 Das Reglement des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 1967 wird wie folgt geändert: Art. 15, 23, 24 und 25 Aufgehoben

4<br />

Anlässlich der Beurkundung der folgenden Zivilstandsereignisse im Personenstandsregister<br />

sind im Familienregister zu löschen die Eintragung betreffend:<br />

a. das Kind im Blatt des rechtlichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis zu ihm aufgehoben<br />

worden ist;<br />

b. das Kind im Blatt der leiblichen Mutter und des leiblichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis<br />

durch Adoption erloschen ist;<br />

c. die Einbürgerung einer Ausländerin oder eines Ausländers, wenn sie nichtig erklärt<br />

worden ist.<br />

5 Die Löschungen nach Absatz 4 werden begründet; dadurch ungültig gewordene Blätter<br />

werden gelöscht.<br />

6 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet die Zivilstandsereignisse und<br />

Zivilstandstatsachen nach den Absätzen 1–4 dem für die Nachführung der in Papierform geführten<br />

Zivilstandsregister zuständigen Zivilstandsamt.

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