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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 97 Nachweis von Personenstandsdaten<br />

Die zuständige Zivilstandsbehörde kann verlangen, dass Personen, die zur Mitwirkung verpflichtet<br />

sind, ihre vor Inkrafttreten dieser Verordnung beurkundeten Personenstandsdaten in<br />

Abweichung von Artikel 16 Absatz 4 nachweisen.<br />

Zivilstandsbehörden haben im elektronischen Beurkundungssystem “Infostar” Zugriff auf alle<br />

Personenstandsdaten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen (Art. 79).<br />

Daten, die im System enthalten sind, müssen daher von den beteiligten Personen in der<br />

Regel nicht mehr <strong>mit</strong> Dokumenten nachgewiesen werden (Art. 16 Abs. 4). Während einer<br />

längeren Übergangszeit wird es jedoch immer wieder vorkommen, dass fortschreibungsfähige<br />

Personenstandsdaten noch nicht erfasst worden sind. In diesen Fällen müssen die Zivilstandsbehörden<br />

die Möglichkeit haben, die Daten von den beteiligten Personen <strong>mit</strong> Dokumenten<br />

nachweisen zu lassen (Auszüge aus konventionellen Zivilstandsregistern). Die<br />

Kann-Formel ermöglicht es der Behörde aber auch, diese Dokumente auf Kosten der Beteiligten<br />

selber zu beschaffen. Anwendbar ist die Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen<br />

(SR 172.042.110).<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Diese Bestimmung ist obsolet, sie wird deshalb aufgehoben.<br />

Art. 97<br />

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