ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 97 Nachweis von Personenstandsdaten<br />
Die zuständige Zivilstandsbehörde kann verlangen, dass Personen, die zur Mitwirkung verpflichtet<br />
sind, ihre vor Inkrafttreten dieser Verordnung beurkundeten Personenstandsdaten in<br />
Abweichung von Artikel 16 Absatz 4 nachweisen.<br />
Zivilstandsbehörden haben im elektronischen Beurkundungssystem “Infostar” Zugriff auf alle<br />
Personenstandsdaten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen (Art. 79).<br />
Daten, die im System enthalten sind, müssen daher von den beteiligten Personen in der<br />
Regel nicht mehr <strong>mit</strong> Dokumenten nachgewiesen werden (Art. 16 Abs. 4). Während einer<br />
längeren Übergangszeit wird es jedoch immer wieder vorkommen, dass fortschreibungsfähige<br />
Personenstandsdaten noch nicht erfasst worden sind. In diesen Fällen müssen die Zivilstandsbehörden<br />
die Möglichkeit haben, die Daten von den beteiligten Personen <strong>mit</strong> Dokumenten<br />
nachweisen zu lassen (Auszüge aus konventionellen Zivilstandsregistern). Die<br />
Kann-Formel ermöglicht es der Behörde aber auch, diese Dokumente auf Kosten der Beteiligten<br />
selber zu beschaffen. Anwendbar ist die Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen<br />
(SR 172.042.110).<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Diese Bestimmung ist obsolet, sie wird deshalb aufgehoben.<br />
Art. 97<br />
Aufgehoben