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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 96 Trauung durch Mitglieder einer Gemeindeexekutive<br />

1<br />

Das kantonale Recht kann vorsehen, dass bestimmte Mitglieder einer Gemeindeexekutive<br />

zu ausserordentlichen Zivilstandsbeamtinnen oder ausserordentlichen Zivilstandsbeamten<br />

<strong>mit</strong> der ausschliesslichen Befugnis, Trauungen zu vollziehen, ernannt werden, wenn:<br />

a. die Trauung durch diese Personen der Tradition entspricht und in der Bevölkerung fest<br />

verankert ist und<br />

b. die erforderliche Aus- und Weiterbildung sichergestellt ist.<br />

2<br />

Die Aufsichtsbehörde berichtet dem Departement im Rahmen ihrer Berichterstattungspflicht<br />

(Art. 85 Abs. 2) über die ernannten Personen.<br />

Entspricht in einzelnen Kantonen einer Tradition (Genf für kommunale Magistratinnen und<br />

Magistraten; Tessin für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister). Die betroffenen Regierungen<br />

bestehen darauf, diese Übung weiterführen zu können. Artikel 96 fasst diese Tradition<br />

neu ausdrücklich ins Bundesrecht und legt die nötigen Voraussetzungen zur Sicherstellung<br />

eines fachlich zuverlässigen Vollzugs fest. Das Ehevorbereitungsverfahren ist nach dieser<br />

Verordnung durch ordentliche, umfassend zuständige Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte<br />

durchzuführen (Art. 62 ff.). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine<br />

Ausnahme von den Vorschriften über den minimalen Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen<br />

und Zivilstandsbeamten und von der Bewilligungszuständigkeit des Eidgenössischen<br />

Justiz- und Polizeidepartements (Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 94).

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