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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 94 Zivilstandskreise<br />

Die Zivilstandskreise sind bis 31. Dezember 2005 auf die Anforderungen nach den Artikeln 1<br />

Absatz 1 und 4 Absatz 2 zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 188l Abs. 1 <strong>ZStV</strong>).<br />

Die Verweisungen sind angepasst. Eine Fristverlängerung (Art. 188l Abs. 2 <strong>ZStV</strong>) soll nicht<br />

mehr möglich sein, zumal die Kantone und der Bund ein Interesse daran haben, die Restrukturierung<br />

der Zivilstandskreise bereits auf den 1. Juli 2004 abzuschliessen, wenn nach der<br />

Planung der Einführung des Systems “Infostar” alle Zivilstandsämter an die zentrale Datenbank<br />

angeschlossen sein sollen. In einem einzigen Kanton ist eine Übergangslösung vorgesehen,<br />

der die Ende 2005 ablaufende Frist ausreichend Rechnung trägt.<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Diese Bestimmung ist obsolet, sie wird deshalb aufgehoben.<br />

Art. 94<br />

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