ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
Art. 93 Rückerfassung von Personenstandsdaten 1 Personenstandsdaten aus den bisherigen Zivilstandsregistern werden in folgenden Fällen in die zentrale Datenbank Infostar übertragen: a. bei aktuellen Ereignissen, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen; b. bei der Bestellung eines Personenstandsausweises, eines Heimatscheins oder, wenn die Titularin oder der Titular nach dem 31. Dezember 1967 geboren wurde, eines Familienscheines; Absatz 1: Die Buchstaben a und b betreffen die obligatorische Rückerfassung von Personenstandsdaten. Nach Buchstabe c ist es der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen freigestellt, eine weiter gehende oder systematische Rückerfassung anzuordnen. Absatz 2: Die Einzelheiten sind für die Einführungszeit von “Infostar” in ausführlichen Weisungen geregelt. Diese Vorschriften über die Rückerfassung sollen während des Vollbetriebs im Grundsatz unverändert weiter gelten. Auch wenn nach Absatz 1 Buchstabe c eine weiter gehende oder systematische Rückerfassung auf Anordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen erfolgt, gilt vollumfänglich die bundesrechtliche Regelung der Einzelheiten. c. auf Anordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. 2 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt die nötigen Weisungen.
Art. 94 Zivilstandskreise Die Zivilstandskreise sind bis 31. Dezember 2005 auf die Anforderungen nach den Artikeln 1 Absatz 1 und 4 Absatz 2 zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Entspricht dem geltenden Recht (Art. 188l Abs. 1 ZStV). Die Verweisungen sind angepasst. Eine Fristverlängerung (Art. 188l Abs. 2 ZStV) soll nicht mehr möglich sein, zumal die Kantone und der Bund ein Interesse daran haben, die Restrukturierung der Zivilstandskreise bereits auf den 1. Juli 2004 abzuschliessen, wenn nach der Planung der Einführung des Systems “Infostar” alle Zivilstandsämter an die zentrale Datenbank angeschlossen sein sollen. In einem einzigen Kanton ist eine Übergangslösung vorgesehen, der die Ende 2005 ablaufende Frist ausreichend Rechnung trägt. Änderung 01.01.2011 Diese Bestimmung ist obsolet, sie wird deshalb aufgehoben. Art. 94 Aufgehoben
- Seite 103 und 104: erkennen lassen, dass die Heirat of
- Seite 105 und 106: Art. 67 Abschluss des Vorbereitungs
- Seite 107 und 108: Art. 69 Vollständige schriftliche
- Seite 109 und 110: Art. 71 Form der Trauung 1 Die Trau
- Seite 111 und 112: 3. Abschnitt: Eheschliessung von au
- Seite 113 und 114: Neu eingefügt 01.01.2008 Art. 74a
- Seite 115 und 116: 4. Abschnitt: Ehefähigkeitszeugnis
- Seite 117 und 118: Artikel 96 ZStV eine bestehende Tra
- Seite 119 und 120: Neu eingefügt 01.01.2007 Art. 75b
- Seite 121 und 122: Neu eingefügt 01.01.2007 Art. 75d
- Seite 123 und 124: Neu eingefügt 01.01.2007 Art. 75f
- Seite 125 und 126: Neu eingefügt 01.01.2007 Art. 75h
- Seite 127 und 128: wird, welches das Vorverfahren durc
- Seite 129 und 130: Neu eingefügt 01.01.2007 Art. 75l
- Seite 131 und 132: . der Aufsichtsbehörde des Heimatk
- Seite 133 und 134: Art. 77 Finanzierung, Bedarfsermitt
- Seite 135 und 136: Art. 79 Zugriffsrechte 1 Die Zugrif
- Seite 137 und 138: 9. Kapitel: Datenschutz und Datensi
- Seite 139 und 140: Art. 83 Aufsicht 1 Die Aufsichtsbeh
- Seite 141 und 142: Art. 85 Inspektion und Berichtersta
- Seite 143 und 144: Art. 87 Entlassung und Nichtwiederw
- Seite 145 und 146: 11. Kapitel: Verfahren und Rechtsmi
- Seite 147 und 148: Art. 90 Rechtsmittel 1 Gegen Verfü
- Seite 149 und 150: 13. Kapitel: Schlussbestimmungen Ar
- Seite 151 und 152: Neu eingefügt 01.01.2011 Art. 92a
- Seite 153: Neu eingefügt 01.01.2011 Art. 92c
- Seite 157 und 158: Art. 96 Trauung durch Mitglieder ei
- Seite 159 und 160: Art. 98 Anmerkung von Geschlechtsä
- Seite 161 und 162: Art. 99 Aufhebung und Änderung bis
- Seite 163: Art. 100 Inkrafttreten 1 Diese Vero
Art. 93 Rückerfassung von Personenstandsdaten<br />
1<br />
Personenstandsdaten aus den bisherigen Zivilstandsregistern werden in folgenden Fällen in<br />
die zentrale Datenbank Infostar übertragen:<br />
a. bei aktuellen Ereignissen, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand<br />
betreffen;<br />
b. bei der Bestellung eines Personenstandsausweises, eines Heimatscheins oder, wenn<br />
die Titularin oder der Titular nach dem 31. Dezember 1967 geboren wurde, eines Familienscheines;<br />
Absatz 1: Die Buchstaben a und b betreffen die obligatorische Rückerfassung von Personenstandsdaten.<br />
Nach Buchstabe c ist es der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen<br />
freigestellt, eine weiter gehende oder systematische Rückerfassung anzuordnen. Absatz 2:<br />
Die Einzelheiten sind für die Einführungszeit von “Infostar” in ausführlichen Weisungen geregelt.<br />
Diese Vorschriften über die Rückerfassung sollen während des Vollbetriebs im Grundsatz<br />
unverändert weiter gelten. Auch wenn nach Absatz 1 Buchstabe c eine weiter gehende<br />
oder systematische Rückerfassung auf Anordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen<br />
erfolgt, gilt vollumfänglich die bundesrechtliche Regelung der Einzelheiten.<br />
c. auf Anordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.<br />
2<br />
Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt die nötigen Weisungen.