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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Neu eingefügt 01.01.2011<br />

Art. 92c<br />

Sicherung der in Papierform geführten Zivilstandsregister<br />

1<br />

Die Kantone sorgen bis spätestens 2013 für die definitive Sicherung der seit dem 1. Januar<br />

1929 in den Familienregistern beurkundeten Daten in Form lesbarer Kopien auf Mikrofilm.<br />

2<br />

Sie stellen sicher, dass die Zivilstandsregister, die nicht mehr im Besitz der Zivilstandsämter<br />

sind, an einem geeigneten Ort dauerhaft und geschützt vor unbefugtem Zugriff, vor unbefugter<br />

Veränderung und Vernichtung sowie vor Entwendung aufbewahrt werden.<br />

3<br />

Artikel 32 Absatz 2 regelt die Sicherung der Belege zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern.<br />

Absatz 1: Entspricht materiell der geltenden Vorschrift (Art. 92 Abs. 4). Für die letzte (definitive)<br />

Sicherung der Familienregister nach Abschluss der Rückerfassung wird unabhängig<br />

von anderen Datenträgern nur der Mikrofilm zugelassen.<br />

Absatz 2: Die Zivilstandsregister, die nicht mehr zwingend im Besitz des Zivilstandsamtes<br />

sein müssen (Art. 92a Abs. 1), werden an die zuständige kantonale Stelle überführt.<br />

Absatz 3: Der ausdrückliche Verweis entspricht einer Klärung der Frage, ob die Bestimmung<br />

von Artikel 32 Absatz 2 auch auf Belege zu den geschlossenen Registern anwendbar sei<br />

oder sich bloss auf Belege zum aktuell geführten Personenstandsregister beziehe (bisher<br />

Art. 92 Abs. 2 Bst. c).

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