ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Neu eingefügt 01.01.2011<br />
Art. 92c<br />
Sicherung der in Papierform geführten Zivilstandsregister<br />
1<br />
Die Kantone sorgen bis spätestens 2013 für die definitive Sicherung der seit dem 1. Januar<br />
1929 in den Familienregistern beurkundeten Daten in Form lesbarer Kopien auf Mikrofilm.<br />
2<br />
Sie stellen sicher, dass die Zivilstandsregister, die nicht mehr im Besitz der Zivilstandsämter<br />
sind, an einem geeigneten Ort dauerhaft und geschützt vor unbefugtem Zugriff, vor unbefugter<br />
Veränderung und Vernichtung sowie vor Entwendung aufbewahrt werden.<br />
3<br />
Artikel 32 Absatz 2 regelt die Sicherung der Belege zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern.<br />
Absatz 1: Entspricht materiell der geltenden Vorschrift (Art. 92 Abs. 4). Für die letzte (definitive)<br />
Sicherung der Familienregister nach Abschluss der Rückerfassung wird unabhängig<br />
von anderen Datenträgern nur der Mikrofilm zugelassen.<br />
Absatz 2: Die Zivilstandsregister, die nicht mehr zwingend im Besitz des Zivilstandsamtes<br />
sein müssen (Art. 92a Abs. 1), werden an die zuständige kantonale Stelle überführt.<br />
Absatz 3: Der ausdrückliche Verweis entspricht einer Klärung der Frage, ob die Bestimmung<br />
von Artikel 32 Absatz 2 auch auf Belege zu den geschlossenen Registern anwendbar sei<br />
oder sich bloss auf Belege zum aktuell geführten Personenstandsregister beziehe (bisher<br />
Art. 92 Abs. 2 Bst. c).