ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Neu eingefügt 01.01.2011<br />
Art. 92b<br />
Bekanntgabe von Daten aus den in Papierform geführten<br />
Zivilstandsregistern und den Belegen<br />
1<br />
Die Daten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und Belegen werden in der<br />
Form nach Artikel 47 bekanntgegeben.<br />
2<br />
Zivilstandsurkunden, die gestützt auf elektronisch gespeicherte Daten ausgefertigt werden,<br />
sind vor der Unterzeichnung auf ihre Übereinstimmung <strong>mit</strong> den Angaben in den in Papierform<br />
geführten Registern zu überprüfen. Vorbehalten bleiben die Hinweise und Änderungen nach<br />
Artikel 92a Absatz 3.<br />
3<br />
Die Geburtsurkunde für eine adoptierte Person wird aufgrund des anlässlich der Adoption<br />
im Geburtsregister eingefügten Deckblattes ausgefertigt.<br />
4<br />
Interessierte können eigene Daten in den in Papierform geführten Registern und Belegen<br />
einsehen, sofern eine andere Form der Bekanntgabe offensichtlich nicht zumutbar ist.<br />
Absatz 1: Der Verweis auf Artikel 47 gilt für Formulare, Bescheinigungen, Bestätigungen,<br />
Kopien und Abschriften (bisher Art. 92 Abs. 3).<br />
Absatz 2: Entspricht Artikel 177i Absatz 1 a<strong>ZStV</strong>. Die Bestimmung ist weiterhin zu beachten.<br />
Die Bestimmung ist nicht zu verwechseln <strong>mit</strong> der Möglichkeit der Einführung einer elektronischen<br />
Registerversion, insbesondere des Familienregisters, nach Artikel 92a Absatz 2 und<br />
deren Nutzung für die Rückerfassung und die Ausfertigung von Familienscheinen gemäss<br />
Artikel 92 Absatz 3.<br />
Absatz 3: Entspricht Artikel 140a Absatz 4 a<strong>ZStV</strong>. Die am 30. Juni 2004 aufgehobene<br />
Bestimmung ist weiterhin zu beachten.<br />
Absatz 4: Die bewilligungsfreie Einsichtnahme bezieht sich auf das Auskunftsrecht (Art. 81<br />
<strong>ZStV</strong>). Die Gewährung der Einsicht ist insbesondere dann begründet, wenn die Lesbarkeit<br />
erschwert ist oder wenn es um Daten geht, die in einem regulären Registerauszug nicht erscheinen<br />
würden (z.B. Anmeldeperson, Trauzeugen usw.). Register und Belege, die gemäss<br />
Artikel 92c Absatz 4 in eine Aufbewahrungsstelle überführt wurden, sind Interessierten<br />
ohne Auflagen zugänglich. Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Vermeidung von Gebrauchsschäden.