ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Änderung 01.01.2011 Weiterverwendung bisheriger Informatikmittel Nach der Einführung des Beurkundungssystems Infostar dürfen für die Beurkundung keine anderen Informatikmittel mehr eingesetzt werden. Das EAZW regelt deren übergangsrechtliche Verwendung. Entspricht dem bisherigen Artikel 92 Absatz 6. Präzisere Fassung der geltenden Bestimmung. Die Erstellung von Auszügen wird auf Stufe Weisung geregelt. Die geltenden Absätze 1 und 2 werden, weil überholt, gestrichen.
Neu eingefügt 01.01.2011 Art. 92a Zugang zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern 1 Die Originale der für jeden Zivilstandskreis geführten Zivilstandsregister müssen dem nach kantonalem Recht zuständigen Zivilstandsamt mindestens für folgende Zeiträume zugänglich sein: a. Geburtsregister ab dem 1. Januar 1900; b. Eheregister ab dem 1. Januar 1930; c. Todesregister ab dem 1. Januar 1960; d. Familienregister und Anerkennungsregister ab ihrer Einführung. 2 Anstelle der Originale können elektronische Datenträger oder lesbare Kopien auf Mikrofilm benützt werden. 3 Ist ein Zugriff auf elektronische Datenträger für die Bekanntgabe der Daten möglich, so müssen die Hinweise nach Artikel 93 Absatz 1 und die Änderungen nach Artikel 98 nur in der elektronischen Registerversion nachgeführt werden. Absatz 1: Es werden konkrete Fristen eingeführt. Frühestens nach Ablauf dieser Fristen können die Zivilstandsregister an die zuständige kantonale Stelle überführt werden. Die Ablieferung ist nicht obligatorisch. Sie kann jedoch bei knapp bemessenem Archivraum eine willkommene Möglichkeit darstellen. Absatz 2: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 92 Abs. 4). Elektronische Datenträger können den Zugang zu den Daten und die Arbeit mit den Registern (Auszüge) erleichtern. Die Originale werden zudem geschont. Absatz 3: Bei der Sicherung der in Papierform geführten Register auf elektronischen Datenträgern gemäss Absatz 2 wechselt der Rechtssitz der Daten; von einer Nachführung der Originale kann abgesehen werden. Eine doppelte Nachführung ist nicht zwingend, wenn aus nicht nachgeführten Papierregistern keine Auszüge mehr abgegeben werden; die optionelle Nachführung der Papierregister ist zulässig, sofern sie überdies im Zusammenhang mit der Aktualisierung des elektronischen Registers erfolgt.
- Seite 99 und 100: Art. 63 Einreichung des Gesuchs 1 D
- Seite 101 und 102: 2bis Verlobte, die nicht Schweizerb
- Seite 103 und 104: erkennen lassen, dass die Heirat of
- Seite 105 und 106: Art. 67 Abschluss des Vorbereitungs
- Seite 107 und 108: Art. 69 Vollständige schriftliche
- Seite 109 und 110: Art. 71 Form der Trauung 1 Die Trau
- Seite 111 und 112: 3. Abschnitt: Eheschliessung von au
- Seite 113 und 114: Neu eingefügt 01.01.2008 Art. 74a
- Seite 115 und 116: 4. Abschnitt: Ehefähigkeitszeugnis
- Seite 117 und 118: Artikel 96 ZStV eine bestehende Tra
- Seite 119 und 120: Neu eingefügt 01.01.2007 Art. 75b
- Seite 121 und 122: Neu eingefügt 01.01.2007 Art. 75d
- Seite 123 und 124: Neu eingefügt 01.01.2007 Art. 75f
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- Seite 127 und 128: wird, welches das Vorverfahren durc
- Seite 129 und 130: Neu eingefügt 01.01.2007 Art. 75l
- Seite 131 und 132: . der Aufsichtsbehörde des Heimatk
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- Seite 135 und 136: Art. 79 Zugriffsrechte 1 Die Zugrif
- Seite 137 und 138: 9. Kapitel: Datenschutz und Datensi
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- Seite 153 und 154: Neu eingefügt 01.01.2011 Art. 92c
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- Seite 157 und 158: Art. 96 Trauung durch Mitglieder ei
- Seite 159 und 160: Art. 98 Anmerkung von Geschlechtsä
- Seite 161 und 162: Art. 99 Aufhebung und Änderung bis
- Seite 163: Art. 100 Inkrafttreten 1 Diese Vero
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Art. 92a<br />
Zugang zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern<br />
1<br />
Die Originale der für jeden Zivilstandskreis geführten Zivilstandsregister müssen dem nach<br />
kantonalem Recht zuständigen Zivilstandsamt mindestens für folgende Zeiträume zugänglich<br />
sein:<br />
a. Geburtsregister ab dem 1. Januar 1900;<br />
b. Eheregister ab dem 1. Januar 1930;<br />
c. Todesregister ab dem 1. Januar 1960;<br />
d. Familienregister und Anerkennungsregister ab ihrer Einführung.<br />
2<br />
Anstelle der Originale können elektronische Datenträger oder lesbare Kopien auf Mikrofilm<br />
benützt werden.<br />
3<br />
Ist ein Zugriff auf elektronische Datenträger für die Bekanntgabe der Daten möglich, so<br />
müssen die Hinweise nach Artikel 93 Absatz 1 und die Änderungen nach Artikel 98 nur in der<br />
elektronischen Registerversion nachgeführt werden.<br />
Absatz 1: Es werden konkrete Fristen eingeführt. Frühestens nach Ablauf dieser Fristen können<br />
die Zivilstandsregister an die zuständige kantonale Stelle überführt werden. Die Ablieferung<br />
ist nicht obligatorisch. Sie kann jedoch bei knapp bemessenem Archivraum eine willkommene<br />
Möglichkeit darstellen.<br />
Absatz 2: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 92 Abs. 4). Elektronische Datenträger können<br />
den Zugang zu den Daten und die Arbeit <strong>mit</strong> den Registern (Auszüge) erleichtern. Die<br />
Originale werden zudem geschont.<br />
Absatz 3: Bei der Sicherung der in Papierform geführten Register auf elektronischen Datenträgern<br />
gemäss Absatz 2 wechselt der Rechtssitz der Daten; von einer Nachführung der Originale<br />
kann abgesehen werden. Eine doppelte Nachführung ist nicht zwingend, wenn aus<br />
nicht nachgeführten Papierregistern keine Auszüge mehr abgegeben werden; die optionelle<br />
Nachführung der Papierregister ist zulässig, sofern sie überdies im Zusammenhang <strong>mit</strong> der<br />
Aktualisierung des elektronischen Registers erfolgt.