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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 5 Vertretungen der Schweiz im Ausland<br />

1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland wirken beim Vollzug der Beurkundung des<br />

Personenstandes und des Eheschliessungsverfahrens <strong>mit</strong>. Sie haben namentlich folgende<br />

Aufgaben:<br />

a. Information und Beratung der betroffenen Personen;<br />

b. Über<strong>mit</strong>tlung ausländischer Urkunden und Entscheidungen über den Zivilstand <strong>mit</strong><br />

summarischer Übersetzung und Beglaubigung;<br />

c. Ver<strong>mit</strong>tlung von Dokumenten und Entgegennahme von Erklärungen für das Vorbereitungsverfahren<br />

der Eheschliessung in der Schweiz;<br />

d. Ver<strong>mit</strong>tlung von schweizerischen Ehefähigkeitszeugnissen für Heiraten im Ausland;<br />

e. Entgegennahme und Über<strong>mit</strong>tlung von Namenserklärungen;<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 26 <strong>ZStV</strong> und Art. 15 und 23-25 des Reglements des<br />

schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes, SR 191.1).<br />

Die zitierten Artikel des Reglements werden aufgehoben (Art. 99 Abs. 2). Auslandszivilstandsämter<br />

können nur noch als verlängerter Arm der Zivilstandsämter in der Schweiz tätig<br />

werden, weil die Schweizerischen Vertretungen im Ausland keinen Zugriff auf das System<br />

der voll informatisierten Beurkundung des Personenstandes haben.<br />

Absatz 1 Buchstabe a ergibt sich aus der allgemeinen Informations- und Beratungspflicht der<br />

Zivilstandsbehörden (Art. 16 Abs. 5 <strong>mit</strong> Erläuterung).<br />

Hinweis zu Absatz 1 Buchstabe f: Die Bürgerrechtsbestätigung nach geltendem Recht gibt es<br />

nicht mehr. Für den Nachweis der Bürgerrechte stehen andere Dokumente zur Verfügung<br />

(zum Beispiel der Personenstandsausweis).<br />

f. Abklärung von Gemeinde- und Kantonsbürgerrechten und des Schweizer Bürgerrechts;<br />

g. Überprüfung der Echtheit ausländischer Urkunden;<br />

h. Beschaffung und Über<strong>mit</strong>tlung von Informationen über das ausländische Recht;<br />

i. Erhebung von Gebühren.<br />

2 Das Departement kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz<br />

im Ausland <strong>mit</strong> den Aufgaben einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten betrauen.<br />

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über<br />

das Verwaltungsverfahren und nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember<br />

1943.<br />

3 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erteilt die nötigen Weisungen und übt<br />

die Aufsicht aus.<br />

Änderung 01.01.2007<br />

Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c<br />

1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland wirken beim Vollzug der Beurkundung des Personenstandes,<br />

des Eheschliessungsverfahrens und des Verfahrens zur Eintragung einer<br />

Partnerschaft <strong>mit</strong>. Sie haben namentlich folgende Aufgaben:<br />

Die Aufgaben der Vertretungen der Schweiz im Ausland müssen im Hinblick auf das Inkrafttreten<br />

des PartG ergänzt werden. Ihre Mitarbeit ist erforderlich, insbesondere wenn eine<br />

Partnerin oder ein Partner im Ausland wohnt. Dagegen können sich Partnerinnen oder Partner<br />

<strong>mit</strong> ausländischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz im Ausland in der Schweiz nicht eintragen<br />

lassen (Art. 65a rev. IPRG; dieser Artikel schliesst die Anwendung von Art. 43 Abs. 2<br />

IPRG auf die eingetragene Partnerschaft explizit aus).<br />

c. Ver<strong>mit</strong>tlung von Dokumenten und Entgegennahme von Erklärungen für das Vorbereitungsverfahren<br />

der Eheschliessung und das Vorverfahren zur Eintragung einer Partnerschaft<br />

in der Schweiz;

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