ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 5 Vertretungen der Schweiz im Ausland<br />
1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland wirken beim Vollzug der Beurkundung des<br />
Personenstandes und des Eheschliessungsverfahrens <strong>mit</strong>. Sie haben namentlich folgende<br />
Aufgaben:<br />
a. Information und Beratung der betroffenen Personen;<br />
b. Über<strong>mit</strong>tlung ausländischer Urkunden und Entscheidungen über den Zivilstand <strong>mit</strong><br />
summarischer Übersetzung und Beglaubigung;<br />
c. Ver<strong>mit</strong>tlung von Dokumenten und Entgegennahme von Erklärungen für das Vorbereitungsverfahren<br />
der Eheschliessung in der Schweiz;<br />
d. Ver<strong>mit</strong>tlung von schweizerischen Ehefähigkeitszeugnissen für Heiraten im Ausland;<br />
e. Entgegennahme und Über<strong>mit</strong>tlung von Namenserklärungen;<br />
Entspricht dem geltenden Recht (Art. 26 <strong>ZStV</strong> und Art. 15 und 23-25 des Reglements des<br />
schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes, SR 191.1).<br />
Die zitierten Artikel des Reglements werden aufgehoben (Art. 99 Abs. 2). Auslandszivilstandsämter<br />
können nur noch als verlängerter Arm der Zivilstandsämter in der Schweiz tätig<br />
werden, weil die Schweizerischen Vertretungen im Ausland keinen Zugriff auf das System<br />
der voll informatisierten Beurkundung des Personenstandes haben.<br />
Absatz 1 Buchstabe a ergibt sich aus der allgemeinen Informations- und Beratungspflicht der<br />
Zivilstandsbehörden (Art. 16 Abs. 5 <strong>mit</strong> Erläuterung).<br />
Hinweis zu Absatz 1 Buchstabe f: Die Bürgerrechtsbestätigung nach geltendem Recht gibt es<br />
nicht mehr. Für den Nachweis der Bürgerrechte stehen andere Dokumente zur Verfügung<br />
(zum Beispiel der Personenstandsausweis).<br />
f. Abklärung von Gemeinde- und Kantonsbürgerrechten und des Schweizer Bürgerrechts;<br />
g. Überprüfung der Echtheit ausländischer Urkunden;<br />
h. Beschaffung und Über<strong>mit</strong>tlung von Informationen über das ausländische Recht;<br />
i. Erhebung von Gebühren.<br />
2 Das Departement kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz<br />
im Ausland <strong>mit</strong> den Aufgaben einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten betrauen.<br />
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über<br />
das Verwaltungsverfahren und nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember<br />
1943.<br />
3 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erteilt die nötigen Weisungen und übt<br />
die Aufsicht aus.<br />
Änderung 01.01.2007<br />
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c<br />
1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland wirken beim Vollzug der Beurkundung des Personenstandes,<br />
des Eheschliessungsverfahrens und des Verfahrens zur Eintragung einer<br />
Partnerschaft <strong>mit</strong>. Sie haben namentlich folgende Aufgaben:<br />
Die Aufgaben der Vertretungen der Schweiz im Ausland müssen im Hinblick auf das Inkrafttreten<br />
des PartG ergänzt werden. Ihre Mitarbeit ist erforderlich, insbesondere wenn eine<br />
Partnerin oder ein Partner im Ausland wohnt. Dagegen können sich Partnerinnen oder Partner<br />
<strong>mit</strong> ausländischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz im Ausland in der Schweiz nicht eintragen<br />
lassen (Art. 65a rev. IPRG; dieser Artikel schliesst die Anwendung von Art. 43 Abs. 2<br />
IPRG auf die eingetragene Partnerschaft explizit aus).<br />
c. Ver<strong>mit</strong>tlung von Dokumenten und Entgegennahme von Erklärungen für das Vorbereitungsverfahren<br />
der Eheschliessung und das Vorverfahren zur Eintragung einer Partnerschaft<br />
in der Schweiz;