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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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12. Kapitel: Strafbestimmung<br />

Art. 91<br />

1<br />

Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft, wer gegen die in den Artikeln 34-39 genannten<br />

Meldepflichten vorsätzlich oder fahrlässig verstösst.<br />

2<br />

Die Zivilstandsämter zeigen die Verstösse der Aufsichtsbehörde an.<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 182 <strong>ZStV</strong>).<br />

Neu werden auch Verstösse gegen Meldepflichten bei ausländischen Ereignissen, Vorgängen<br />

und Entscheidungen (Art. 39) unter Strafe gestellt (Art. 40 Abs. 2 ZGB).<br />

3<br />

Die Kantone bestimmen die zur Beurteilung der Verstösse zuständigen Behörden.

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