ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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stützt haben; e. sie aus anderen Gründen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleisten können, namentlich im Fall einer engen Freundschaft oder persönlichen Feindschaft. nale Recht geregelt, dem sie unterstehen. Diese Lösung erlaubt es, für Instanzen, die oft auch noch andere Aufgaben wahrnehmen (z.B. Einbürgerungen, Namensänderungen, Adoptionen u.a.) positive Kollisionen von Bestimmungen zu vermeiden. Die gleiche Begründung gilt für Schweizerischen Vertretungen im Ausland, die vielfältige Aufgaben wahrnehmen; der Ausstand des konsularischen Personals wird durch Artikel 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren geregelt (SR 172.021). Änderung 01.01.2007 Art. 89 Abs. 3 Bst. b 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter und ihre Hilfspersonen, insbesondere sprachlich vermittelnde Personen, die bei Amtshandlungen mitwirken oder Dokumente übersetzen (Art. 3 Abs. 2–6), oder Ärztinnen und Ärzte, die Bescheinigungen über den Tod oder die Totgeburt ausstellen (Art. 35 Abs. 5), treten in den Ausstand, wenn: b. ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner oder eine Person betroffen ist, mit der sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; Es handelt sich um eine rein formelle Anpassung von Absatz 2 infolge des Inkrafttretens des Bundesgerichtsgesetzes. Zu den allgemeinen Bestimmungen betreffend die Bundesrechtspflege gehören das BG vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, das BG vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht und das BG vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG wurde in Absatz 3 Buchstabe b das Bestehen einer eingetragenen Partnerschaft als Ausstandsgrund für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter und ihre Hilfspersonen eingefügt.
Art. 90 Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. 2 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden, in letzter Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Entspricht dem geltenden Recht (Art. 20 ZStV). Absatz 4: Die formellgesetzliche Rechtsgrundlage für diese Behördenbeschwerde findet sich in Artikel 45 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches in der vom Parlament am 5.10.2001 verabschiedeten Fassung. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat diese Änderung des Zivilgesetzbuches mit der neuen Zivilstandsverordnung auf den 1.7.2004 in Kraft setzt. 3 Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 4 Das Bundesamt für Justiz kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. 5 Kantonale Beschwerdeentscheide sowie erstinstanzliche Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten und der Aufsichtsbehörde, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamtes für Justiz zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind auch andere Entscheide zu eröffnen. Änderung 01.01.2007 Art. 90 Abs. 2, 4 und 5 2 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden. 4 Das Bundesamt für Justiz kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht. 5 Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamtes für Justiz zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen. Es handelt sich um eine rein formelle Anpassung der Absätze 2 und 4 im Hinblick auf die Einführung neuer Rechtswege im Bundesgerichtsgesetz (zivilrechtliche Beschwerde). Absatz 5 ändert die Pflicht zur Mitteilung durch die kantonalen Behörden. Bisher sah die Zivilstandsverordnung auf Grund von Artikel 45 Absatz 3 des ZGB, in Kraft seit 1. Juli 2004, vor dass Entscheide „von grundsätzlicher Bedeutung“ (aber nur diese) dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt werden müssten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Beschwerdeentscheide oder erstinstanzliche Entscheide handelte. Künftig muss jeder kantonale Beschwerdeentscheid den Bundesbehörden zur Kenntnis gebracht werden; diese haben zudem die Möglichkeit zu verlangen, dass ihnen auch auch Entscheide der ersten Instanz mitgeteilt werden (vgl. Art. 111 Abs. 2 BGG). Die Änderung enthält somit eine einfachere, aber vermehrt mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit im Einklang stehende Regelung.
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Art. 90 Rechts<strong>mit</strong>tel<br />
1<br />
Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde<br />
Beschwerde geführt werden.<br />
2<br />
Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen<br />
kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden, in letzter Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />
beim Bundesgericht.<br />
Entspricht dem geltenden Recht (Art. 20 <strong>ZStV</strong>).<br />
Absatz 4: Die formellgesetzliche Rechtsgrundlage für diese Behördenbeschwerde findet sich<br />
in Artikel 45 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches in der vom Parlament am 5.10.2001 verabschiedeten<br />
Fassung. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat diese Änderung des Zivilgesetzbuches<br />
<strong>mit</strong> der neuen Zivilstandsverordnung auf den 1.7.2004 in Kraft setzt.<br />
3<br />
Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden<br />
oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die<br />
Bundesrechtspflege.<br />
4<br />
Das Bundesamt für Justiz kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen<br />
Rechts<strong>mit</strong>telinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide<br />
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.<br />
5<br />
Kantonale Beschwerdeentscheide sowie erstinstanzliche Verfügungen der Zivilstandsbeamtin<br />
oder des Zivilstandsbeamten und der Aufsichtsbehörde, denen eine grundsätzliche Bedeutung<br />
zukommt, sind dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des<br />
Bundesamtes für Justiz zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind auch andere Entscheide<br />
zu eröffnen.<br />
Änderung 01.01.2007<br />
Art. 90 Abs. 2, 4 und 5<br />
2<br />
Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen<br />
kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.<br />
4<br />
Das Bundesamt für Justiz kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen<br />
Rechts<strong>mit</strong>telinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide<br />
Beschwerde beim Bundesgericht.<br />
5<br />
Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen<br />
zuhanden des Bundesamtes für Justiz zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche<br />
Verfügungen ebenso zu eröffnen.<br />
Es handelt sich um eine rein formelle Anpassung der Absätze 2 und 4 im Hinblick auf die<br />
Einführung neuer Rechtswege im Bundesgerichtsgesetz (zivilrechtliche Beschwerde).<br />
Absatz 5 ändert die Pflicht zur Mitteilung durch die kantonalen Behörden. Bisher sah die<br />
Zivilstandsverordnung auf Grund von Artikel 45 Absatz 3 des ZGB, in Kraft seit 1. Juli 2004,<br />
vor dass Entscheide „von grundsätzlicher Bedeutung“ (aber nur diese) dem Bundesamt für<br />
Justiz <strong>mit</strong>geteilt werden müssten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Beschwerdeentscheide<br />
oder erstinstanzliche Entscheide handelte. Künftig muss jeder kantonale Beschwerdeentscheid<br />
den Bundesbehörden zur Kenntnis gebracht werden; diese haben zudem<br />
die Möglichkeit zu verlangen, dass ihnen auch auch Entscheide der ersten Instanz <strong>mit</strong>geteilt<br />
werden (vgl. Art. 111 Abs. 2 BGG). Die Änderung enthält so<strong>mit</strong> eine einfachere, aber<br />
vermehrt <strong>mit</strong> dem Erfordernis der Rechtssicherheit im Einklang stehende Regelung.