ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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stützt haben;<br />
e. sie aus anderen Gründen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleisten<br />
können, namentlich im Fall einer engen Freundschaft oder persönlichen Feindschaft.<br />
nale Recht geregelt, dem sie unterstehen. Diese Lösung erlaubt es, für Instanzen, die oft<br />
auch noch andere Aufgaben wahrnehmen (z.B. Einbürgerungen, Namensänderungen, Adoptionen<br />
u.a.) positive Kollisionen von Bestimmungen zu vermeiden. Die gleiche Begründung<br />
gilt für Schweizerischen Vertretungen im Ausland, die vielfältige Aufgaben wahrnehmen; der<br />
Ausstand des konsularischen Personals wird durch Artikel 10 des Bundesgesetzes über das<br />
Verwaltungsverfahren geregelt (SR 172.021).<br />
Änderung 01.01.2007<br />
Art. 89 Abs. 3 Bst. b<br />
3<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter und ihre Hilfspersonen, insbesondere<br />
sprachlich ver<strong>mit</strong>telnde Personen, die bei Amtshandlungen <strong>mit</strong>wirken oder Dokumente übersetzen<br />
(Art. 3 Abs. 2–6), oder Ärztinnen und Ärzte, die Bescheinigungen über den Tod oder<br />
die Totgeburt ausstellen (Art. 35 Abs. 5), treten in den Ausstand, wenn:<br />
b. ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner oder eine<br />
Person betroffen ist, <strong>mit</strong> der sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;<br />
Es handelt sich um eine rein formelle Anpassung von Absatz 2 infolge des Inkrafttretens des<br />
Bundesgerichtsgesetzes. Zu den allgemeinen Bestimmungen betreffend die Bundesrechtspflege<br />
gehören das BG vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, das BG<br />
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht und das BG vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht.<br />
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG wurde in Absatz 3 Buchstabe b das Bestehen<br />
einer eingetragenen Partnerschaft als Ausstandsgrund für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
der Zivilstandsämter und ihre Hilfspersonen eingefügt.