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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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11. Kapitel: Verfahren und Rechts<strong>mit</strong>tel<br />

Art. 89 Verfahrensgrundsätze<br />

1<br />

Soweit der Bund keine abschliessende Regelung vorsieht, richtet sich das Verfahren vor<br />

den Zivilstandsämtern und den kantonalen Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht.<br />

2<br />

Das Verfahren vor den Bundesbehörden richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember<br />

1968 über das Verwaltungsverfahren und nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom<br />

16. Dezember 1943.<br />

3<br />

Das für den Ausstand anwendbare Recht der Kantone oder des Bundes ist auf sprachlich<br />

ver<strong>mit</strong>telnde Personen, die bei Amtshandlungen der Zivilstandsbehörden <strong>mit</strong>wirken oder vorzulegende<br />

Dokumente übersetzen (Art. 3 Abs. 2-6), sowie auf Ärztinnen und Ärzte, die<br />

Bescheinigungen über den Tod oder die Totgeburt ausstellen (Art. 35 Abs. 5), sinngemäss<br />

anwendbar.<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 19 <strong>ZStV</strong>).<br />

Absatz 3 präzisiert auf Wunsch der Zivilstandsbehörden die geltende Rechtslage. Als Beispiel<br />

einer aktuellen Ausstandsregelung sei Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

des Bundes zitiert:<br />

1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand,<br />

wenn sie:<br />

a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;<br />

b. <strong>mit</strong> einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt<br />

oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme<br />

verbunden sind;<br />

c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;<br />

d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.<br />

2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es<br />

sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde<br />

unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.”<br />

Änderung 01.01.2006<br />

Art. 89 Abs. 3<br />

3<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter und ihre Hilfspersonen, insbesondere<br />

sprachlich ver<strong>mit</strong>telnde Personen, die bei Amtshandlungen <strong>mit</strong>wirken oder vorzulegende Dokumente<br />

übersetzen (Art. 3 Abs. 2–6), oder Ärztinnen und Ärzte, die Bescheinigungen über<br />

den Tod oder die Totgeburt ausstellen (Art. 35 Abs. 5), treten in den Ausstand, wenn:<br />

a. sie persönlich betroffen sind;<br />

b. ihr Ehegatte oder eine Person betroffen ist, <strong>mit</strong> der sie eine faktische Lebensgemeinschaft<br />

führen;<br />

c. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie<br />

betroffen sind;<br />

d. eine Person betroffen ist, die sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter<br />

oder ihm Rahmen eines privatrechtlichen Auftragsverhältnisses vertreten oder unter-<br />

Die alte Zivilstandsverordnung von 1954 regelte die Frage des Ausstandes von Zivilstandsbeamtinnen<br />

und –beamten auf einheitliche Weise (Art. 12 a<strong>ZStV</strong>). Seit der Totalrevision der<br />

<strong>ZStV</strong>, die am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist, wird der Ausstand entweder durch kantonales<br />

Recht oder durch Bundesrecht geregelt.<br />

In der Praxis der Ämter bereitet diese Vorschrift Probleme, weil die Ausstandsregeln in den<br />

verschiedenen kantonalen Gesetzgebungen verstreut sind, so dass es für die Zivilstandsbeamtinnen<br />

und –beamten schwierig ist, die anwendbare Bestimmung tatsächlich zu kennen.<br />

Daher ist neue wieder eine einheitliche Regelung vorgesehen, die sowohl für die Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter der Zivilstandsämter als auch für ihre Hilfspersonen (Übersetzter,<br />

Ärztinnen und Ärzte, welche Bescheinigungen über den Tod oder die Totgeburt ausstellen)<br />

gilt. Die vorgesehne Regelung berücksichtigt die neuesten Entwicklungen auf diesem Gebiet,<br />

insbesondere den neuen Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 10. Dezember 1968 über das<br />

Verwaltungsverfahren (BBl 2004 3151) sowie Artikel 34 des neuen Bundesgesetzes vom 17.<br />

Juni 2005 über das Bundesgericht (BB 2005 4053 f.).<br />

Was den Ausstand von kantonalen Aufsichtsbehörden anlangt, wird diese durch das kanto-

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