ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 88 Eidgenössische Kommission für Zivilstandsfragen<br />
1<br />
Die Eidgenössische Kommission für Zivilstandsfragen berät die Bundesbehörden in der<br />
Ausübung der Oberaufsicht über das Zivilstandswesen.<br />
2<br />
Die Beratung erstreckt sich namentlich auf folgende Bereiche:<br />
a. Rechtsetzung;<br />
b. Rechtsanwendung (Weisungen und Empfehlungen);<br />
Die Kommission für Zivilstandsfragen hat sich seit Jahrzehnten bewährt und trägt wesentlich<br />
zu einem fachlich zuverlässigen Vollzug des schweizerischen Zivilstandswesens bei. Eine<br />
Verankerung in der Zivilstandsverordnung drängt sich auf.<br />
Das Vorschlagsrecht in Absatz 4 bindet die beiden Partnerorganisationen des Bundes im Zivilstandswesen,<br />
die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehören und den Schweizerischen<br />
Verband, stärker in die Kommission ein und wird von diesen einhellig begrüsst.<br />
c. Fachfragen zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der zentralen Datenbank;<br />
d. Anträge des Bundesamtes für Justiz an die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden<br />
im Zivilstandsdienst auf Abnahme von weiterentwickelten Einheiten der zentralen<br />
Datenbank.<br />
3<br />
Die Kommission besteht aus:<br />
a. der Chefin oder dem Chef des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen;<br />
b. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Aufsichtsbehörden;<br />
c. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Zivilstandsämter.<br />
4<br />
Die Vertreterinnen und Vertreter der kantonalen Aufsichtsbehörden werden auf Vorschlag<br />
der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst, die Vertreterinnen und<br />
Vertreter der Zivilstandsämter auf Vorschlag des Schweizerischen Verbandes für Zivilstandswesen<br />
durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gewählt. Dieses achtet auf<br />
eine möglichst repräsentative regionale und sprachliche Vertretung.<br />
5<br />
Den Vorsitz hat die Chefin oder der Chef des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen.<br />
Dieses führt das Sekretariat.<br />
Änderung 01.01.2008<br />
Aufgehoben im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen<br />
Art. 88<br />
Aufgehoben