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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 88 Eidgenössische Kommission für Zivilstandsfragen<br />

1<br />

Die Eidgenössische Kommission für Zivilstandsfragen berät die Bundesbehörden in der<br />

Ausübung der Oberaufsicht über das Zivilstandswesen.<br />

2<br />

Die Beratung erstreckt sich namentlich auf folgende Bereiche:<br />

a. Rechtsetzung;<br />

b. Rechtsanwendung (Weisungen und Empfehlungen);<br />

Die Kommission für Zivilstandsfragen hat sich seit Jahrzehnten bewährt und trägt wesentlich<br />

zu einem fachlich zuverlässigen Vollzug des schweizerischen Zivilstandswesens bei. Eine<br />

Verankerung in der Zivilstandsverordnung drängt sich auf.<br />

Das Vorschlagsrecht in Absatz 4 bindet die beiden Partnerorganisationen des Bundes im Zivilstandswesen,<br />

die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehören und den Schweizerischen<br />

Verband, stärker in die Kommission ein und wird von diesen einhellig begrüsst.<br />

c. Fachfragen zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der zentralen Datenbank;<br />

d. Anträge des Bundesamtes für Justiz an die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden<br />

im Zivilstandsdienst auf Abnahme von weiterentwickelten Einheiten der zentralen<br />

Datenbank.<br />

3<br />

Die Kommission besteht aus:<br />

a. der Chefin oder dem Chef des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen;<br />

b. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Aufsichtsbehörden;<br />

c. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Zivilstandsämter.<br />

4<br />

Die Vertreterinnen und Vertreter der kantonalen Aufsichtsbehörden werden auf Vorschlag<br />

der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst, die Vertreterinnen und<br />

Vertreter der Zivilstandsämter auf Vorschlag des Schweizerischen Verbandes für Zivilstandswesen<br />

durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gewählt. Dieses achtet auf<br />

eine möglichst repräsentative regionale und sprachliche Vertretung.<br />

5<br />

Den Vorsitz hat die Chefin oder der Chef des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen.<br />

Dieses führt das Sekretariat.<br />

Änderung 01.01.2008<br />

Aufgehoben im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen<br />

Art. 88<br />

Aufgehoben

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