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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 87<br />

Entlassung und Nichtwiederwahl einer Zivilstandsbeamtin oder eines<br />

Zivilstandsbeamten<br />

1<br />

Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die sich zur Ausübung ihres Amtes als unfähig<br />

erwiesen haben oder die die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 nicht<br />

mehr erfüllen, sind durch die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag des Eidgenössischen<br />

Amtes für das Zivilstandswesen ihres Amtes zu entheben oder gegebenenfalls<br />

von der Wiederwahl auszuschliessen.<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 22 <strong>ZStV</strong>).<br />

In Absatz 1 wird präzisiert, dass als Aufsichtsbehörde des Bundes das Eidgenössische Amt<br />

für das Zivilstandswesen zuständig ist. “Auf Verlangen” wird ersetzt durch “auf Antrag”<br />

(Anpassung an die aktuelle rechtliche Terminologie).<br />

2<br />

Das Verfahren und die Rechts<strong>mit</strong>tel richten sich nach den Artikeln 89 und 90.

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